In vorliegenden Fall erkrankte ein Fischhändler an Hyposmie. Diese Krankheit beeinträchtigt den Geruchssinn des Patienten. So war der Fischhändler nicht mehr in der Lage, den Fisch durch Geruch auf seine Frische zu testen. Ihm blieb nur die Untersuchung nach Optik und durch den Tastsinn. Hierin lag nach Ansicht des Versicherers jedoch noch kein Grund für eine Berufsunfähigkeit. Das sei erst der Fall, wenn der erkrankte Mann beweisen könne, dass sein Geruchssinn bei mehr als 50 Prozent seiner Arbeit zwingend benötigt werde. Da der Fischhändler diesen Nachweis nicht erbrachte, gab das Amtsgericht Köln dem Versicherungsunternehmen recht.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio/Klaus-Uwe Gerhardt
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Autor(en): Versicherungsmagazin