Berufsunfähigkeit: Arglistige Täuschung

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Hier erklärte der Versicherer (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen vorvertraglichen Anzeigepflichtsverletzungen des VN.

Im Gerichtsverfahren schilderte der VN glaubhaft, dass er dem Agenten seine gesundheitlichen Umstände laienhaft geschildert habe. Der Agent konnte sich konkret nicht mehr erinnern, räumte aber ein, dass er im allgemeinen schon eine Wertung der Antragsangaben seiner Kunden vornimmt und gewisse Umstände, wenn Sie ihm als Bagatellen erscheinen, nicht in die Anträge aufnimmt.

Die Anfechtung des VR war demnach mangels Nachweis der arglistigen Täuschung durch den VN unberechtigt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte den VR zur Rücknahme der Anfechtung und der VN hatte vollen Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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