Da die Ermittlung der Versicherungssummen (VersWert 1914) eines Gebäudes für den Versicherungsnehmer sehr schwierig sein kann, muss das Versicherungsunternehmen diesen über die möglichen Folgen wie etwa einer möglichen Unterversicherung ausreichend aufklären. Hierzu gehört auch die Empfehlung, einen Sachverständigen zur Versicherungswertermittlung einzuschalten. Im Streitfall muss der Versicherer beweisen, wie Art und Umfang der erfolgten Beratung waren. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio.de
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Autor(en): Versicherungsmagazin