Bei Krankheit sofort stornieren!

Bei Eintritt einer Erkrankung hat der Versicherungsnehmer (VN) einer Reiserücktrittskostenversicherung die Pflicht, wenn die Chance auf Genesung ungewiss ist, die Reise sofort zu stornieren.

Der VN muss unmittelbar nach Eintritt der Erkrankung durch seinen behandelnden Arzt feststellen lassen, ob er zu Reisebeginn wieder völlig genesen ist. Solange dies nicht eindeutig geklärt werden kann, muss der VN die Reise sofort stornieren, da sonst die Leistungsfreiheit des Versicherers gegeben ist Die Schadenmeldpflicht ist auch hier zu beachten.


Die Klage des VN wurde vom Landgericht München zurückgewiesen !

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/42) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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