In diesem speziellen Fall wurde der Kläger auf Grund einer schweren Verletzung arbeitsunfähig. Der Versicherungsnehmer beharrte darauf, dass er arbeitsunfähig, aber nicht berufsunfähig sei. Er argumentierte, dass sein Handlungsspielraum als Kaufmann nicht vollkommen eingeschränkt sei.
Auf Grund der Befunde, ließ sich feststellen, dass auch eine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers vorlag und deshalb ab Feststellung der Berufsunfähigkeit das Versicherungsverhältnis der Krankentagegeldversicherung endet.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Landgericht Hannover abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert