bAV: GKV-Forderungen bei privater Finanzierung? (BVerfG)

Der Arbeitgeber schloss für seinen Arbeitnehmer eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung ab. Später wurde das Arbeitsverhältnis beendet, der Arbeitgeber übertrug den Vertrag auf seinen Arbeitsnehmer als neuen VN und dieser finanzierte den Vertrag aus privaten Mitteln.

Die GKV des VN forderte von ihm die vollen Kassenbeiträge, wie bei einer herkömmlichen arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung, dies verstößt nach Ansicht der BVerfG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn wenn der VN z.B. seine damalige bAV stillgelegt und einen gesonderten privaten LV-Vertrag abgeschlossen hätte, wäre in keinem Falle eine GKV-Beitragspflicht entstanden.
Das BVerfG lehnte die Beitragsforderung der GKV ab !


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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