Im vorliegenden Fall klagte der Bausparer gegen die Abschlussgebühr in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme bei seinem Bausparunternehmen. Sie erschien ihm unangemessen hoch, da beispielsweise Werbung mit ihr finanziert werde.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die vorliegende Abschlussgebühr jedoch rechtens. Diese sei dazu bestimmt, neue Kunden zu erreichen. Diese vergrößerten das Bausparkollektiv dauerhaft und trügen dazu bei, neue Bauspardarlehen an die einzelnen Bausparer bei Reife der Verträge auszahlen zu können.
Der BGH sah die Abschlussgebühr in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme als rechtens an.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert