In diesem Fall klagte der Versicherunsgnehmer (VN) eines Bausparvertrages bezüglich der angefallenen Abschlusskosten in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme, da seines Erachtens keine Gegenleistung für diese Kosten zu erwarten und diese somit auch nicht rechtens sei.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen besteht sehr wohl eine Gegenleistung, nämlich etwa in der Vertragsaufnahme und Bearbeitung, in der Zusicherung eines Bauspardarlehens ebnso in der Werbung der Bausparkasse, um neue Kunden zu finden um die Bauspargemeinschaft zu erhalten.
Das OLG entschied hier zugunsten der Bausparkasse.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen besteht sehr wohl eine Gegenleistung, nämlich etwa in der Vertragsaufnahme und Bearbeitung, in der Zusicherung eines Bauspardarlehens ebnso in der Werbung der Bausparkasse, um neue Kunden zu finden um die Bauspargemeinschaft zu erhalten.
Das OLG entschied hier zugunsten der Bausparkasse.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de