Je nach Vereinbarungen im Versicherungsvertrag muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer erst auf dessen Verlangen hin Auskunft geben. Abhängig von der Art, Reichweite und dem Sinn der ihm gestellten Fragen, ist der Umfang der Angaben zum Versicherungsfall und der daraus entstehenden Leistungspflicht des Versicherers unterschiedlich.
Unterhalten, wie in diesem Fall, mehrere Versicherungsnehmer einen Vertrag, besteht ein einziger und unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Verletzt also einer der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, müssen sich dies auch alle anderen Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
Die Klage eines Versicherungsnehmers wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert