Ausgleichsanspruch bei Brand durch Feuerwerkskörper

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Wegen des Brauchtums in Deutschland können alle Personen an Silvester Feuerwerkskörper ohne gesonderte Genehmigung zünden. Hierfür sind die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten herabgesetzt. Dies entbindet jedoch die Nutzer nicht von einer prinzipiellen Haftung.

Wird durch einen nicht ausreichenden Abstand der Feuerwerkskörper ein Brand verursacht, haftet derjenige, der die Raketen abfeuerte nach dem nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte die Haftung des Verursachers fest.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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