Wohl kaum ein anderer Paragraf des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist so häufig Anlass von juristischen Auseinandersetzungen wie der § 16 – Anpassungsprüfungspflicht. Das zeigt auch das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. Dezember 2016 (3 AZR 342/15).
Im Verfahren ging es zum einen darum, ob der Arbeitgeber für die Kürzung der Altersrente nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Pensionskasse aufkommen muss, und zum anderen, ob die Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 zu Recht unterblieben war.
Anpassungspflicht bertifft alle Durchführungswege
Der Arbeitgeber ist nach § 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre die laufenden Rentenzahlungen zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung zu entscheiden. Die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht trifft ausschließlich den Arbeitgeber und zwar auch dann, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nicht über eine Pensionszusage, sondern über einen externen Durchführungsweg erfolgt. Bei der Anpassungsprüfungspflicht sind die Belange des Versorgungsempfängers sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu beachten. Der Arbeitgeber muss somit prüfen, ob er die laufenden Rentenzahlungen der betrieblichen Altersversorgung an die Geldentwertung anpasst.
Unter laufenden Rentenzahlungen sind nicht nur Altersrentenzahlungen zu verstehen, sondern auch Hinterbliebenen- sowie Invaliditätsrenten. Auf Kapitalleistungen erstreckt sich die Anpassungsprüfungspflicht nicht.
Doch das aktuelle Urteil hat eine Vorgeschichte: ...
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Autor(en): Michael Oliver Skudlarek