Aufklärungspflichten des Anlageberaters

Für Anlageberater stellt sich stets die Frage nach dem Umfang der ihnen gegenüber dem Kunden im Rahmen von Beratungsgesprächen obliegenden Aufklärungspflichten. Dies insbesondere mit Blick auf den Wissensstand, die Risikobereitschaft und die Anlageziele des einzelnen Kunden.

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 6. März 2008 haben die Karlsruher Richter entschieden, dass auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt, im Rahmen einer Anlageberatung erwarten darf, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.

Anleger hatte Kenntnisse der "höchsten Stufe"
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Beteiligung an einem Medienfonds. In dem vom Anleger unterzeichneten Vordruck über ein strukturiertes Beratungsgespräch waren dessen Kenntnisse mit der höchsten Stufe angegeben worden. Seine Anlagestrategie wurde als "chancenorientiert" bezeichnet. Hierzu hieß es in dem Vordruck hieß: "Außergewöhnlich hohe Wertentwicklungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot".

Berater muss richtig und vollständig informieren
Ungeachtet dieser Eintragungen war der Anleger dem Berater aber als ein Anlageinteressent gegenübergetreten, der sich noch nicht an Medienfonds beteiligt hatte. Wenn sich der Anleger in dieser Konstellation von dem Berater näher über eine solche Anlage informieren lässt, muss diese Information richtig und vollständig sein und über alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind oder sein können.

Wird dem Anleger durch die Beratung hingegen ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt, kann es den Berater nicht entlasten, dass der Anleger prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt hat.

Eine andere Frage sei es, so der BGH in seiner Entscheidung, ob dem Anleger im Hinblick auf seine Kenntnisse und seine Möglichkeiten, die überreichten Unterlagen näher zu prüfen, ein Mitverschulden zuzumessen ist. Dies konnte der BGH in dem vorliegenden Verfahren allerdings offen lassen.

Das Urteil des BGH (Az: III ZR 298/05) finden Sie im Volltext unter .

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Autor(en): Dr. Michael Wurdack

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