Das Landgericht (LG) Lübeck hat vor kurzem im Rechtsstreit zwischen dem Maklerpool Blau direkt und dem Deutschen Maklerverbund (DEMV) eine Entscheidung gefällt.
Das LG hat in seinem Urteil vom 14. März 2019 (AZ 8 HKO 50/18) entschieden, dass der DEMV nicht weiter behaupten darf, dass
im Fall der Insolvenz eines Maklerpools sämtliche Bestandsdaten per Maklervertrag zeitaufwändig übertragen würden,
die Rechte am Kundenstamm beim Maklerpool lägen und das im Falle einer Insolvenz des Maklerpools der Bestand ohne Zustimmung des Maklers durch den Insolvenzverwalter veräußert werden könne sowie
ein Makler bei einem Maklerpool keine Außenwirkung habe, da in den Policen der Name des Pools stehe.
Blau direkt hatte 2018 vor dem Landgericht Lübeck eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem Deutschen Maklerverbund untersagte, in seiner Werbung diese Aussagen zu machen. Das aktuelle Urteil sei "nun das voraussichtlich abschließende vierte Urteil in der Auseinandersetzung", so die Einschätzung des Maklerpools. Da der DEMV mittlerweile eine Abschlusserklärung abgegeben habe, sei zu erwarten, dass er auf eine weitere Berufung verzichten und das Urteil Ende März Rechtskraft erlangen werde.
Keine Grundlage für Zweifel an der Sicherheit von Maklerpools
"Das Gericht war in dieser Beziehung deutlich. Die Sicherheit von Maklerpools darf nicht willkürlich in Frage gestellt werden", kommentierte Blau direkt-Chef Oliver Pradetto das Urteil.
"Wichtig ist es, das Urteil in den Kontext des Wettbewerbsrechts einzuordnen", erläutert Karsten Allesch, Geschäftsführer beim Deutschen Maklerverbund. Es gehe in der Entscheidung des Landgerichts rein darum "festzustellen, ob die von uns getätigten werblichen Aussagen durch uns bewiesen werden konnten", so Allesch weiter. Die drei Aussagen seien wettbewerbsrechtlich problematisch, da sie im Wortlaut zu absolut seien und nicht auf mögliche andere einzelvertragliche Konstellationen hingewiesen werde. Das Gericht habe für die vorgebrachten Zweifel an der Sicherheit von Maklerpools keine Grundlage gesehen.
Künftig differenzierte Aussagen
Ob im Insolvenzfall Gerichte die Abtretung der Bestände an den Makler anerkennen, sei nicht Gegenstand des Wettbewerbsverfahrens. Fakt sei aber, dass es je nach rechtlicher Ausgestaltung eines Maklerpools, erhebliche Rechtsunsicherheiten gebe. Diese wolle man künftig differenzierter offenlegen.
Beide Parteien schlagen mittlerweile versöhnliche Töne an: "In Laufe des Verfahrens haben die Unternehmen festgestellt, dass es beiden im Wesentlichen darum geht, Mehrwerte zum Wohle des Maklers zu schaffen", heißt es beim DEMV. Daher solle der Streit nun beilegt und mögliche Gemeinsamkeiten geprüft werden. "Die Streitparteien sind im Anschluss konstruktiv und klärungsorientiert miteinander umgegangen", so der Tenor von Blau direkt. Auch der Pool wolle den Streit nun beilegen und Gemeinsamkeiten prüfen.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de