Steuern: Was für Inhaber kleiner Vermittlerbetriebe wichtig ist

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Versicherungsvermittler sind ein wichtiges Bindeglied in der Finanzdienstleistungsbranche zwischen Endverbraucher und Versicherungsunternehmen. Der folgende Beitrag liefert einen Überblick über die geltenden steuerlichen Bedingungen für Vermittler mit kleinen Betrieben.

Versicherungsvermittler ist der zusammenfassende Begriff für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Für die gesetzliche Definition ist auf das Handelsgesetzbuch, insbesondere § 92 HGB zu verweisen. Hierbei ist nochmals unterscheiden zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter als Handelsvertreter im Sinne des HGB. Der Unterschied zwischen Makler und Handelsvertreter liegt darin, dass zwar beide eine Tätigkeit zu Gunsten eines Versicherers ausüben, jedoch der Handelsvertreter näher an dem Versicherer platziert ist als der Handelsmakler. Der Handelsmakler kann aus einem Pool von Unternehmen frei auswählen, während der Handelsvertreter in gewissem Maße einem Unternehmen verpflichtet ist. Dies führt weiter zur Frage, ob eine selbstständige und gewerbliche Tätigkeit oder eine Arbeitnehmer-Tätigkeit vorliegt.

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne der §§ 15 und 19 EStG?

Diese Frage kann kontrovers diskutiert werden. Tendenziell ist erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht durchaus den Hang zum Arbeitnehmer diskutieren, während der Bundesfinanzhof und der Bundesgerichtshof den vertraglichen Regelungen Vorrang geben und nicht der Schutzwürdigkeit der Person. Die Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem im Sinne der §§ 15 und 19 EStG sind sehr vielfältig. Grundsätzlich kommt es auf die Beurteilung des Einzelfalles an; wobei im Rahmen einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Anteilsgröße von 51 Prozent und mehr für eine selbstständige Tätigkeit und eine Beteiligung unter 51 Prozent für eine Arbeitnehmertätigkeit spricht. I

Steht der Antragsteller in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber, liegt eher eine Arbeitnehmertätigkeit vor. Abhängig beschäftigt ist jemand, der verpflichtet ist, in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers seine Tätigkeiten durchzuführen, Arbeitsmittel des Arbeitgebers zu nutzen, einem Weisungsrecht unterliegt und hinsichtlich der Art seine Tätigkeit sowie der Einteilung seiner Arbeitszeit nicht frei ist. Dies sind jedoch nur grobe Anhaltspunkte; sie können eine Prüfung im Einzelfall ausdrücklich nicht ersetzen. Ein Statusfeststellungsverfahren bringt diesbezüglich Abhilfe und ist jedem Selbstständigen zu empfehlen. Kann der Status des jeweiligen Versicherten nicht geklärt werden, ist er in der Schwebe, so dass bei Antrag auf Leistungen eine Prüfung erfolgen wird, die viel Zeit in Anspruch nimmt und nicht selten zu Differenzen vor den Sozialgerichten führt. Mit einer schnellen Einigung ist dabei nicht zu rechnen; die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt derzeit bei rund fünf Jahren.

Andere Freibeträge bei Einkünften aus Provision

Handelt es sich um einen Selbstständigen, sind die Beiträge zur Sozialversicherung im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 EStG abzugsfähig. Die Regelung im § 10 EStG ist abschließend zu betrachten und nicht zu erweitern. Die Frage der Selbstständigkeit hat grundsätzlich geringe Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Jeder ist verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen, sei es privat oder gesetzlich. Dies betrifft auch die Pflegeversicherung. Differenzen gibt es bei der Arbeitslosenversicherung, wobei die gesetzliche Arbeitslosenversicherung auch den Selbständigen offen steht. Unterschiede gibt es in der Rentenversicherung; grundsätzlich ist man als Selbständiger freier in der Absicherung des Alters als ein Arbeitnehmer. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an, da die gesetzliche Rentenversicherung auch andere Leistungen wie Rehabilitationsmaßnahmen finanziert. Dies kann im Einzelfall deutlich günstiger sein als eine private Absicherung. Zur weiteren Lektüre sei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zu verweisen (statt aller: BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R sowie SG Karlsruhe Urteil vom 14. März 2017, S 7 R 256/16).

Bei Einkünften als Provision aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen kann es sich auch um sonstige Einnahmen im Sinne des § 22 EStG handeln (vgl. statt aller BFH Urteil vom 17. Juli 2007, IX R 1/06). Hier sind wiederum andere Freibeträge zu beachten.

Die Einkommensteuer

Die Einnahmen eines Selbstständigen und eines Arbeitnehmers unterliegen grundsätzlich der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Grundsätzliche Unterschiede gibt es etwa  in den Pauschalbeträgen für Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben. Ein Arbeitnehmer kann 1.000 Euro von seinen Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit ohne weiteren Nachweis abziehen. Für Handelsvertreter/Versicherungsmakler gibt es eine derartige Regelung nicht. Allerdings sind Tendenzen erkennbar, dass auch für selbstständige Berufsgruppen Pauschalbeträge zugelassen werden. Diese variieren im Rahmen einer Nebentätigkeit zwischen 15 und 25 Prozent der Einnahmen. Wichtig ist, zu beachten, dass zwischen der Betriebsausgabenpauschale und dem Abzug der tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben gewechselt werden kann, allerdings nur mit Wirkung zum nächsten Geschäftsjahr. Werden die tatsächlichen Betriebsausgaben abgezogen, stellt sich die Frage, was angesetzt werden kann. Es gibt eine schier unendliche Liste abzugsfähiger Ausgaben oder Werbungskosten. Die größten Posten betreffen den Geschäftswagen und das häusliche Arbeitszimmer.

  1. Ab einer betrieblichen Nutzung von zehn Prozent kann ein Pkw als Firmenwagen von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist hinlänglich bekannt; verwiesen wird auf die einschlägige Rechtsprechung. Ist der Selbstständige häufig unterwegs, kann es sich lohnen, zu überlegen, ob auch ein Wohnmobil als Firmenwagen in Betracht käme. Die Rechtsprechung hierzu ist mit wenigen Urteilen relativ übersichtlich. Grundsätzlich ist auch ein Wohnmobil als Firmenwagen abzugsfähig, wenn dessen betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Hinzu kommt, dass mit der Nutzung des Wohnmobils Übernachtungen in einem Hotel gespart werden. Dies muss grundsätzlich nachgewiesen werden. Da allerdings die Nutzung eines Wohnmobils zu einer melderechtlichen Erfassung führen kann, ist dessen Nutzung auch als Arbeitszimmer theoretisch zulässig. Auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte sei hierbei verwiesen (vergleiche statt aller FG Sachsen, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 8 K 1144/13).
  2. Ansonsten erscheint die Auflistung in § 3 EStG interessant, die sich mit steuerfreien Leistungen beschäftigt. Hier sollte der Selbstständige einen Blick auf die einzelnen Punkte werfen und überlegen, ob sich Ausgaben für Kinderbetreuung, Benzingutscheine und Ähnliches die ohnehin gezahlt werden, nicht in die eigene Steuererklärung implementieren lassen.
  3. Für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers ist es relevant, dass das Arbeitszimmer den beruflichen Mittelpunkt bildet. Dies vorausgesetzt, sind alle beruflichen Ausgaben im Arbeitszimmer abzugsfähig. Die Rechtsprechung hat hierzu einzelne Berufsgruppen herausgearbeitet; hierauf wird im Einzelfall verwiesen.
  4. Interessant sind auch die Ausgaben für die Altersversorgung, die ebenfalls abzugsfähig sind. Hier bietet sich eine steuerliche Optimierung regelrecht an.
  5. Nicht zuletzt sei noch auf die Vermögensverwaltung durch eine Kommanditgesellschaft im Rahmen der Familie verwiesen. Hierbei werden die Freibeträge des Einkommensteuergesetzes optimal ausgenutzt. Jede Person hat einen eigenen Freibetrag, der sich durch Kinderfreibeträge usw. noch erhöhen kann. Dies führt dazu, dass Einnahmen auf die gesamte Kommanditgesellschaft verteilt werden. Im Innenverhältnis wiederum werden die Einnahmen den einzelnen Gesellschaftern je nach Höhe der Einlage zugeteilt und von diesen individuell besteuert, so dass bei Kindern eine Besteuerung mit null Prozent - jedenfalls geringer als bei den Eltern - stattfindet.
  6. Zuletzt soll noch kurz auf die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter verwiesen werden. Diese sind nach individuellen Vorgaben abzuschreiben (vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2007, X R 5/05).

Den zweiten Teil des Beitrags können Sie am 16. März auf Versicherungsmagazin.de lesen.

Thomas Schmallowsky ist als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, als zugelassener Rentenberater sowie als ordentlicher Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht an der NBS in Hamburg tätig. Schwerpunkt der praktischen Tätigkeiten ist die Steuergestaltung im Kontext zwischen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.

Autor(en): Thomas Schmallowsky

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