Beteiligt sich ein Arbeitnehmer so in einem Konkurrenzunternehmen, dass er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat, kann ihm fristlos gekündigt werden.
Der Kläger war im vorliegenden Fall (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 202/16) für ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation, seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik. Daneben beteiligte er sich mit 50 Prozent an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“. Dies teilte er seinem Arbeitgeber nicht mit.
Fehlverhalten war besonders schwerwiegend
Die Gesellschaft an der er beteiligt war, erfüllte auch Aufträge für den beklagten Dienstleister. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe. Seine Klage hatte keinen Erfolg.
Solange das Arbeitsverhältnis bestehe, sei dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt, begründete das Landesarbeitsgericht sein Urteil. Dies gelte auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Bei einer 50-prozentigen-Beteiligung sei dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten. Das Fehlverhalten sei so schwerwiegend gewesen, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten gewesen sei.
Quelle: Arag
Autor(en): Versicherungsmagazin.de