Anwendungsoptionen der Gliedertaxe

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Verliert ein Körperteil auf Grund eines Unfalls ganz oder teilweise seine natürliche Funktionsfähigkeit, wird dies – laut der Gliedertaxe – einem fehlenden Körperglied gleichgesetzt. Hierbei wird, wenn zum Beispiel ein Arm seine Funktionsfähigkeit zu 50 Prozent verloren hat, daraus der in der Gliedertaxe festgelegte Prozentsatz nur mit 50 Prozent berechnet und vergütet.

Die Entschädigung beträgt somit lediglich 50 Prozent aus dem Invaliditätsgrad der Gliedertaxe des Armwertes.

Der Antrag des Versicherungsnehmer wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen zu geringer Leistung zurückgewiesen!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/39) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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