Verliert ein Körperteil auf Grund eines Unfalls ganz oder teilweise seine natürliche Funktionsfähigkeit, wird dies – laut der Gliedertaxe – einem fehlenden Körperglied gleichgesetzt. Hierbei wird, wenn zum Beispiel ein Arm seine Funktionsfähigkeit zu 50 Prozent verloren hat, daraus der in der Gliedertaxe festgelegte Prozentsatz nur mit 50 Prozent berechnet und vergütet.
Die Entschädigung beträgt somit lediglich 50 Prozent aus dem Invaliditätsgrad der Gliedertaxe des Armwertes.
Der Antrag des Versicherungsnehmer wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen zu geringer Leistung zurückgewiesen!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert