Allgemeines Versicherungsrecht: Folgeprämie - VR muss Zugang beweisen (OLG Köln)

Der VR hat bei Folgeprämien nach § 39, Absatz 1 VVG a. F. die alleinige Beweislast des Zugangs. Das gilt auch dann, wenn der VN in einem Folgeschreiben auf die Mahnung hingewiesen wird - hieraus folgt auch keine Beweislastumkehr zugunsten des VR.

Eine qualifizierte Mahnung führt ebenfalls nicht zur Leistungsfreiheit des VR, wenn dieser es versäumte, den VN auf sein erforderliches Verschulden wegen Verzugs hinzuweisen. Eine unzureichende Belehrung macht die Fristsetzung unwirksam und es kommt auch nicht darauf an, ob der VN – bei einer ordnungsgemäßen Mahnung – ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Frist die rückständige Prämie zu bezahlen.

Mangelnde Aufklärung und fehlender Zugangsbeweis des VR ist nach neuem VVG analog!
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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