Agentenrecht: Vertrag weiter einhalten bei fristloser Kündigung?

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Solange darüber gestritten wird, ob die fristlose Kündigung des Versicherers gegenüber dem Agenten wirksam ist, muss der Agent seine vertraglichen Pflichten aus dem Agenturvertrag erfüllen. Das heißt, er darf auch keine Fremdvermittlungen begehen.

Er darf keinesfalls vor der rechtswirksamen Beendigung des Agenturvertrages gegen den Versicherer arbeiten.

Ob eine zwischenzeitliche Konkurrenztätigkeit dann zu einer erneuten fristlosen Kündigung führen würde, muss unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in Bezug auf die Grundsätze nach Treu und Glauben entschieden werden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte hier abermals die strengen Agentenvertrags-Verpflichtungen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/11) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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