Die Regelung, dass eine Provision bei einer "unbegrenzten Zusage" erst bei "ausreichender Sicherheit" gezahlt wird, verletzt das Transparenzgebot.
Diese Regelung benachteiligt den Versicherungsagenten unangemessen, da das Risiko einer Stornohaftung in vollem Umfang abgesichert werden kann. Ohne eine solche Absicherung wäre der Versicherungsagent erheblich in seiner wirtschaftlichen Bewegung eingeschränkt. Somit ist sie nicht zulässig.
Der Klage des Agenten wurde vom Oberlandesgericht Köln Recht gegeben.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert