Veruntreut der Agent entgegengenommenes Geld für Vermögensanlagen, entfällt die Verantwortlichkeit des Versicherers (VR) nicht schon dann, wenn dieser keine Inkassovollmacht hatte.
Dabei ist jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten – sein Mitverschulden – bei einer vorsätzlichen Schädigung durch einen Agenten noch zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zu Gunsten des Versicherungsmnehmers.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/35) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert