Agenten-Recht: Vertrag bei fristloser Kündigung weiter einhalten?

Solange über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, die durch den Versicherer (VR) gegenüber dem Agenten ausgesprochen worden ist, noch gestritten wird, muss der Agent seine vertraglichen Pflichten - keine Fremdvermittlungen begehen - aus dem Agenturvertrag erfüllen.

Er darf keinesfalls vor der rechtswirksamen Beendigung des Agenturvertrages gegen den VR arbeiten.Ob eine zwischenzeitliche Konkurrenztätigkeit dann zu einer erneuten fristlosen Kündigung führen würde, bedarf der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in Bezug auf die Grundsätze nach Treu und Glauben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte hier abermals ein BGH-Urteil aus dem Jahre 1991 als eine Agenten-Verpflichtung .

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/32) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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