Agenten-/Makler-Recht: Auftritt des Agenten als „Makler“

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Legt ein Agent dem VN diverse Angebote verschiedener VR vor und verwendet dabei einen Stempel „Wirtschaftskanzlei – Versicherungen aller Art“, tritt dieser Agent als Makler auf. Somit hat er die gleichen Verpflichtungen wie ein Makler.

Lehnt also ein VR den Versicherungsschutz für den VN ab, so hat der Vermittler einen adäquaten Versicherungsschutz unverzüglich zu besorgen beziehungsweise. den VN unverzüglich zu informieren. Unterlässt er dies jedoch, haftet er dem VN für etwaig entstandene Schäden, die ordnungsgemäß versichert gewesen wären. Die rechtliche Stellung das Agenten gegenüber den VR spielt haftungsrechtlich in solchen Fällen keine Rolle.!

Der OLG Hamm verurteilte den Agenten zum Schadensersatz gegenüber dem VN!

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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