Solange über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, die durch den Versicherer gegenüber dem Agenten ausgesprochen worden ist, noch Unklarheit besteht, muss der Agent seine vertraglichen Pflichten aus dem Agenturvertrag erfüllen. Dabei darf er auch keine Fremdvermittlungen tätigen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Ob eine zwischenzeitliche Konkurrenztätigkeit indes zu einer erneuten fristlosen Kündigung führen würde, bedarf der Abwägung aller Umstände im jeweiligen Fall in Bezug auf die Grundsätze von Treu und Glauben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/12) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin