Tritt der Versicherungsnehmer seine Versicherungsansprüche aus einem Kasko-Schaden an seine Reparaturwerkstatt ab, kann die Werkstatt nicht einfach die Ansprüche an ein Factoring-Unternehmen weitergeben.
Eine Abtretung von Ersatzleistungen ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) erst dann möglich, wenn die endgültigen Schadenfeststellungen des Versicherers abgeschlossen sind.
Gibt der Versicherungsnehmer seiner Werkstatt jedoch eine Vollmacht zur Beitreibung des Schadenanspruchs, könnte diese entsprechende Untervollmachten erteilen und der Versicherer kann nichts gegen das Abtretungsverbot einwenden.
Das Oberlandesgericht Köln erklärte das allgemeine Abtretungsverbot der AKB für rechtens.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert