Gothaer offeriert E-Rezept und Online Check-in

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Die Gothaer Krankenversicherung stellt ihren Kundinnen und Kunden mit E-Rezept sowie dem Online Check-in zwei neue Services zur Verfügung. Laut eigener Aussage als eine der ersten privaten Krankenversicherer. Mit diesem Schritt digitalisiert sie die Patientenreise von der Datenübermittlung an die Arztpraxis über die Ausstellung des E-Rezepts bis hin zur Einreichung des Kostenbelegs vollständig.

Effizienter Zugang zu Arzneimitteln mit dem E-Rezept

Vollversicherte Kunden der Gothaer Krankenversicherung haben ab sofort die Möglichkeit sich elektronische Rezepte ausstellen zu lassen. Über die App „Das E-Rezept“ der Gematik können diese eingesehen, an die Apotheke ihrer Wahl übermittelt und dort eingelöst werden. Voraussetzung für die Nutzung der App ist die Installation und Einrichtung der elektronischen Patiententakte (ePA)-App der Gothaer. Die Vorteile des neuen Service: Patientinnen und Patienten sparen sich bei Folgerezepten nicht nur den Weg in die Arztpraxis, sondern können auch Kostenbelege zu eingelösten E-Rezepten zur Erstattung direkt an die GesundheitsApp weiterleiten. Für die Ausstellung von E-Rezepten benötigt die Praxis lediglich die Krankenversichertennummer (KVNR).

Online Check-in zur einfachen Übermittlung der KVNR

Persönliche Daten und die KVNR bequem online an die behandelnde Praxis übermitteln – genau das ermöglicht der Online Check-in für vollversicherte Kund*innen der Gothaer Krankenversicherung. Er bietet damit eine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte, reduziert die Fehleranfälligkeit und erhöht gleichzeitig die Sicherheit bei Anmeldeprozessen in der jeweiligen Arztpraxis. Alles, was die Patienten tun müssen, ist den von der Praxis zur Verfügung gestellten QR-Code über die Gothaer ePA-App zu scannen.

Nach Zustimmung zur Datenübermittlung werden die persönlichen Daten an die Praxis übermittelt und in deren System übernommen. Der Online-Check-in muss laut Aussage der Gothaer pro Versichertem und Praxis in der Regel nur einmal durchgeführt und nicht quartalsweise wiederholt werden.

Quelle: Gothaer

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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