Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Investmentsteuerreformgesetz. Mit seinem Inkrafttreten unterliegen bestimmte inländische Erträge offener Investmentfonds (Publikumsfonds) grundsätzlich einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent, die direkt aus dem Vermögen des Investmentfonds zu zahlen ist. Betroffen von der Reform der Investmentbesteuerung sind alle inländischen und ausländischen Investmentfonds, die künftig steuerlich gleich behandelt werden, sowie deren Anleger.
Besteuert werden alle Erträge, etwa aus Deutschland stammende Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien des Fonds. Aber auch die Besteuerung der laufenden Erträge und der Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen auf Anlegerebene unterliegt neuen Regelungen. Diese orientiert sich am Cashflow, beinhaltet aber auch Elemente zur Sicherstellung einer Mindestbesteuerung (die so genannte Vorabpauschale).
Abgeltungssteuer wird weiterhin erhoben
Auf Anlegerebene sind steuerpflichtig: Veräußerungsgewinne, Ausschüttungen und im Einzelfall eine Vorabpauschale, wenn die Ausschüttungshöhe eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindesthöhe nicht erreichen sollte.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zur Besteuerung auf Anlegerebene weiter. Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent wird weiterhin auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge erhoben, soweit kein ausreichender Freistellungsauftrag erteilt wurde oder keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.
Verluste können nur teilweise verrechnet werden
Mögliche Verluste aus Investitionen in Investmentfonds können weiterhin mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Soweit die Gewinne jedoch aufgrund der neuen Teilfreistellungsregelungen steuerfrei wären, sind die Verluste anteilig nicht abzugsfähig. Ausgenommen von der Verlustverrechnung sind generell bestandsgeschützte Fondsanteile (deren Erwerb vor 2009 stattgefunden hat). Sie können unter Nutzung der neuen Freibetragsregelungen steuerfrei veräußert werden.
Privatanleger erhalten zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene Teilfreistellungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils der Anlage in Investmentfonds hängt vom Fondstyp und dessen Anlageuniversum ab und ist zum Beispiel für Aktienfonds höher als für Mischfonds.
Die wichtigsten Neuerungen:
Bislang waren in Deutschland Erträge auf der Ebene der Fonds selbst komplett steuerfrei, nur die Anleger wurden besteuert. Das ändert sich künftig. Deutsche Publikumsfonds unterliegen künftig mit bestimmten inländischen Erträgen der Körperschaftsteuer. Sie führen im ersten Schritt auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf deutsche Dividenden und Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien an den Fiskus ab; reine Rentenfonds sind davon nicht betroffen.
Erst im zweiten Schritt werden Erträge an die Anleger ausgeschüttet. Die Anleger bekommen also zunächst weniger ausgezahlt. Dafür erhalten sie aber eine Kompensation in Form von Teilfreistellungen. Das heißt, sie zahlen auf Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus Anteilsverkäufen künftig teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe der Teilfreistellungen richtet sich nach dem Fondstyp: Bei Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienanteil) werden 30 Prozent freigestellt. Für Mischfonds (Aktienanteil von mindestens 25 Prozent) sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen, für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil keine. Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent freigestellt, bei Immofonds mit Auslandsschwerpunkt 80 Prozent.
Für ETFs und thesaurierende Investmentfonds zusätzlich Spezialregeln:
Bei ETFs, also aktiv gemanagten Fonds und börsengehandelten Indexfonds, sind zusätzlich ein paar Feinheiten zu beachten. Für die steuerliche Behandlung beim Privaten Investmentanleger zählt allein, was der ETF selbst in seinem so genannten Trägerportfolio hat: Liegen bei einem DAX-ETF zum Beispiel tatsächlich japanische Aktien in dessen Trägerportfolio, aber der Swappartner garantiert die Performance des DAX, dann ist für die Einstufung als Aktienfonds nur maßgeblich, dass mindestens 51 Prozent an Aktien im Trägerportfolio liegen.
Bei sämtlichen Varianten von thesaurierenden Fonds und ETFs - egal, ob aus dem Inland oder Ausland und - ebenso wie bei teilausschüttenden Fonds wird jährlich eine Vorabpauschale als fiktiver Ertrag von den Banken automatisch errechnet und darauf Abgeltungsteuer einbehalten. Auch hierbei greifen die unterschiedlich hohen Teilfreistellungen.
Wegfall des Bestandsschutzes für so genannte Alt-Anteile
Investmentfondsanteile, die von Privatanlegern vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, haben mit dem Investmentsteuerreformgesetz ihren Bestandsschutz verloren. Auch bei diesen sind nun die ab dem 1. Januar 2018 erzielten Wertsteigerungen grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer. Alle Kursgewinne bis zum 31. Dezember 2017 sind jedoch steuerfrei. Der Gesetzgeber gewährt Anlegern aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Veräußerung bisher bestandsgeschützter Alt-Anteile aber einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person.
Autor(en): Wolfgang Grundmann