2020 ist ein Börsenjahr, in dem etliche Anleger Verluste verbuchen, weil sie im Frühling panikartig Aktien und Fonds verkauft haben. Welche Verluste sie aus dem laufenden Jahr in ihrer Steuererklärung für 2020 geltend machen können, erklärt Jürgen Lutz für das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA).
Seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 ist die Verrechnung von Verlusten bei der Geldanlage mit anderen Einkunftsarten nicht mehr möglich. Anleger können Verluste nur noch mit Gewinnen bei der Geldanlage verrechnen. Das geschieht automatisch, wenn ein Anleger nur bei einer einzigen Bank oder Fondsgesellschaft ein Depot führt. Kam es 2020 zu einem Verlust, wird dieser ins nächste Jahr vorgetragen. Erst wenn im kommenden Jahr Kapitalerträge die Verluste überschreiten, wird die Steuer fällig. Anleger mit nur einem Depot müssen nicht selbst tätig werden, da dies die Bank beziehungsweise Fondsgesellschaft übernimmt.
Tipp 1: Stichtag 15. Dezember für Anleger mit mehreren Depots
Wenn ein Anleger zwei oder mehrere Depots führt und zumindest in einem Depot Verluste angefallen sind, ist der 15. Dezember ein wichtiger Stichtag, zitiert Lutz den Experten Michael Blanz von der ALPS Family Office AG in Dietmannsried bei Kempten. Bis zu diesem Datum müssten Investoren die so genannte Verlustbescheinigung beantragen. Nur mit diesem Dokument könnten sie über die Steuererklärung ihre Verluste mit Erträgen anderer Depots oder Konten verrechnen lassen. Das funktioniere aber nur, wenn in mindestens einem weiteren Depot Erträge angefallen sind. Ausnahme: Werde das Depot zum Jahresende geschlossen, solle man die Verluste vom Finanzamt auch dann anerkennen lassen, wenn es sonst keine Erträge gab. Nur so könnten die Verluste mit künftigen Erträgen in anderen Depots verrechnet werden. Sonst seien sie verloren, so Blanz.
Tipp 2: Aktienverluste und Fondsgewinne? Vielleicht hilft der BFH
Verluste bei Aktienverkäufen dürfen nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Doch das könnte sich künftig ändern, denn der Bundesfinanzhof (BFH) führt ein Verfahren, in dem er prüft, ob diese Regel verfassungsgemäß ist. Lutz rät Anlegern, die Aktienverluste aber Gewinne mit Fonds, Anleihen oder Zertifikaten gemacht haben, Einspruch gegen den kommenden Steuerbescheid zu erheben. Dabei sollten sie sich auf das Verfahren (Aktienzeichen VIII R 11/18) berufen, um den Steuerbescheid offenzuhalten.
Tipp 3: Aktiengewinne und Fondsverluste? Verrechnung erlaubt
Nur wenige Anleger wissen: Auch wenn Aktienverluste nur mit künftigen Kursgewinnen von Aktien verrechnet werden dürfen, gilt das umgekehrt nicht. Kursgewinne aus Geschäften mit Einzelaktien lassen sich durchaus mit früheren oder aktuellen Verlusten bei anderen Wertpapieren, etwa Fonds, ETF, Zertifikate oder Anleihen verrechnen. Wer ein Depot führt, sollte vorsichtshalber prüfen, ob die Bank diese Berechnung korrekt ausgeführt hat. Im Falle mehrerer Depots muss die Verrechnung über die Steuererklärung erfolgen.
Tipp 4: Für Goldanleger bleibt Xetra-Gold attraktiv
Goldanleger können aufatmen: Kursgewinne mit Gold und Xetra-Gold, eine zu 100 Prozent mit Gold hinterlegte Anleihe der Deutschen Börse, sind steuerfrei, wenn das Edelmetall beziehungsweise das Papier mindestens ein Jahr gehalten wird. Investoren dürfen Gewinne nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmen.
Tipp 5: Wertlose Aktien mindern die Steuer
Verluste mit wertlos gewordenen Aktien im Depot wollte der Fiskus über Jahre hinweg nicht anerkennen. Doch im Juni 2018 entschied der BFH: Ein steuerwirksamer Verkauf liegt auch dann vor, wenn der Wert der Aktien nicht einmal die Transaktionskosten deckt. Außerdem muss das Finanzamt die Verluste auch dann anerkennen, wenn keine Bankbescheinigung vorliegt. Banken sind erst seit 1. Januar 2020 zur Ausweisung solcher Verluste verpflichtet. Anleger müssen deshalb für 2019 müssen eventuelle Verluste dieser Art selbst beim Finanzamt geltend machen. Wer 2020 eine wertlose Aktie im Depot hat, sollte darauf achten, dass die Bank den Verlust korrekt ausweist.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de