Arbeitszeitkonten – auch Wertkonten genannt – unterliegen weniger Restriktionen als die betriebliche Altersversorgung (bAV). Auf solchen Konten könnten geleistete, aber noch nicht vergütete Arbeitsstunden, geparkt werden. Steuern und Sozialabgaben werden erst fällig, wenn das Guthaben ausgezahlt wird.
Für Arbeitgeber besteht die Pflicht, Wertguthaben abzusichern. Diese Pflicht gilt bei Alterteilzeit (Blockmodell) sofort, ansonsten allerdings erst, wenn das Konto samt Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 7.245 Euro (West) oder 6.090 Euro (Ost) übersteigt. Zudem muss die erste Gutschrift mindestens 27 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über den Insolvenzschutz zu informieren (nach § 7d SGB IV). Bei Verstößen sieht das Gesetz jedoch keine Sanktionen vor. Allerdings könnten Arbeitgeber und Organmitglieder haftbar gemacht werden (nach § 826 BGB). Der Insolvenzschutz solcher Konten ist auf mehreren Wegen möglich: durch Bankbürgschaft, Einzahlung in einen Treuhandfonds oder Verpfändung von Betriebsvermögen in Form eines in Geld geführten Depots.
Durch gezillmerte Tarife geringeres Guthaben
Den Trend zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten durch Anlage der Wertguthaben in Kapital-Lebensversicherungen (KLV) sieht Gisbert Voss, Geschäftsführer der Zeitkontenberatung (ZKB) kritisch. Durch Verwendung gezillmerter Tarife sei das Wertguthaben im „Störfall“ – etwa wenn der Arbeitnehmer relativ schnell für ein Sabbatical-Jahr aussetzen will – beträchtlich geringer als die bisherigen Einzahlungen. „Daher sind Anlageformen mit ratierlichen Provisionszahlungen besser“, so Voss. Nur so entgingen Arbeitgeber dem Risiko beträchtlicher Nachfinanzierung.
Ähnlich problematisch sieht er die Angebote mancher Lebensversicherer, Wertguthaben später in bAV umzuwandeln. Wenn das Wertguthaben etwa in eine Pensionskasse eingezahlt wird, sei dies steuerlich bis zu den erlaubten Höchstgrenzen (nach § 3 Nr. 63 EStG) zwar unbedenklich, nicht jedoch bei den SV-Beiträgen. „Auch bei Entgeltumwandlung führt dieser Weg in der Regel dazu, dass SV-Beitrag fällig wird“, so Voss. Ausnahme: Die Umwandlung ist von vornherein schriftlich vereinbart und findet frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.
Langzeitkonten überlegene Anlageform
Nur jeder zweite Arbeitnehmer kann sich aber aktuell vorstellen, Bestandteile des Gehaltes auf ein Zeitkonto einzuzahlen, ergab eine Umfrage von Fidelity International. Aus steuerlichen Gründen besonders interessant fürs Zeitwertkonto seien dabei Boni oder Prämien, die in 35 Prozent der Firmen ausgeschüttet werden. Offenbar verstärkt sich der Hang, Guthaben von Langzeitkonten unmittelbar vor dem Ruhestand in bAV umzuwandeln, berichtete Professor Dr. Dietmar Wellisch auf der „Betriebliche Altersversorgung“ in Berlin. „Im Ergebnis sind Langzeitkonten sogar eine der Privatanlage und der bAV steuerlich und sozialversicherungsrechtlich überlegene Anlageform“, so Wellisch, der den wirtschaftswissenschaftlichen Bereich des International Tax Institute der Universität Hamburg leitet. Dazu sei jedoch eine bestimmte Ausgestaltung der Entgeltumwandlungsvereinbarung nötig.
Rente auf über 50 Prozent erhöhen
„Eine Umwandlungsoption muss bereits in der Versorgungszusage fixiert werden“, erklärte Wellisch, der sich auf Beratung zu bAV und Zeitwertkonten spezialisiert hat. „Die Umwandlung in bAV erfolge Idealerweise erst, „wenn eine Freistellungsphase wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr möglich ist“. Vorteilhaft sei dabei besonders die Festlegung des eingezahlten Geldes in Pensionsfonds. Arbeitnehmer könnten bei professioneller Ausgestaltung der Entgeltumwandlungs-Vereinbarung ihre Nettorente aus der Firma „um über 50 Prozent gegenüber dem Ertrag bei einer schlecht konzipierten Vereinbarung erhöhen“, sagte Professor Wellisch, der auch als Berater des Bundesfinanzministeriums zu Fragen der bAV und Zeitkonten bestellt ist.
Für Arbeitgeber besteht die Pflicht, Wertguthaben abzusichern. Diese Pflicht gilt bei Alterteilzeit (Blockmodell) sofort, ansonsten allerdings erst, wenn das Konto samt Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 7.245 Euro (West) oder 6.090 Euro (Ost) übersteigt. Zudem muss die erste Gutschrift mindestens 27 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über den Insolvenzschutz zu informieren (nach § 7d SGB IV). Bei Verstößen sieht das Gesetz jedoch keine Sanktionen vor. Allerdings könnten Arbeitgeber und Organmitglieder haftbar gemacht werden (nach § 826 BGB). Der Insolvenzschutz solcher Konten ist auf mehreren Wegen möglich: durch Bankbürgschaft, Einzahlung in einen Treuhandfonds oder Verpfändung von Betriebsvermögen in Form eines in Geld geführten Depots.
Durch gezillmerte Tarife geringeres Guthaben
Den Trend zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten durch Anlage der Wertguthaben in Kapital-Lebensversicherungen (KLV) sieht Gisbert Voss, Geschäftsführer der Zeitkontenberatung (ZKB) kritisch. Durch Verwendung gezillmerter Tarife sei das Wertguthaben im „Störfall“ – etwa wenn der Arbeitnehmer relativ schnell für ein Sabbatical-Jahr aussetzen will – beträchtlich geringer als die bisherigen Einzahlungen. „Daher sind Anlageformen mit ratierlichen Provisionszahlungen besser“, so Voss. Nur so entgingen Arbeitgeber dem Risiko beträchtlicher Nachfinanzierung.
Ähnlich problematisch sieht er die Angebote mancher Lebensversicherer, Wertguthaben später in bAV umzuwandeln. Wenn das Wertguthaben etwa in eine Pensionskasse eingezahlt wird, sei dies steuerlich bis zu den erlaubten Höchstgrenzen (nach § 3 Nr. 63 EStG) zwar unbedenklich, nicht jedoch bei den SV-Beiträgen. „Auch bei Entgeltumwandlung führt dieser Weg in der Regel dazu, dass SV-Beitrag fällig wird“, so Voss. Ausnahme: Die Umwandlung ist von vornherein schriftlich vereinbart und findet frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.
Langzeitkonten überlegene Anlageform
Nur jeder zweite Arbeitnehmer kann sich aber aktuell vorstellen, Bestandteile des Gehaltes auf ein Zeitkonto einzuzahlen, ergab eine Umfrage von Fidelity International. Aus steuerlichen Gründen besonders interessant fürs Zeitwertkonto seien dabei Boni oder Prämien, die in 35 Prozent der Firmen ausgeschüttet werden. Offenbar verstärkt sich der Hang, Guthaben von Langzeitkonten unmittelbar vor dem Ruhestand in bAV umzuwandeln, berichtete Professor Dr. Dietmar Wellisch auf der „Betriebliche Altersversorgung“ in Berlin. „Im Ergebnis sind Langzeitkonten sogar eine der Privatanlage und der bAV steuerlich und sozialversicherungsrechtlich überlegene Anlageform“, so Wellisch, der den wirtschaftswissenschaftlichen Bereich des International Tax Institute der Universität Hamburg leitet. Dazu sei jedoch eine bestimmte Ausgestaltung der Entgeltumwandlungsvereinbarung nötig.
Rente auf über 50 Prozent erhöhen
„Eine Umwandlungsoption muss bereits in der Versorgungszusage fixiert werden“, erklärte Wellisch, der sich auf Beratung zu bAV und Zeitwertkonten spezialisiert hat. „Die Umwandlung in bAV erfolge Idealerweise erst, „wenn eine Freistellungsphase wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr möglich ist“. Vorteilhaft sei dabei besonders die Festlegung des eingezahlten Geldes in Pensionsfonds. Arbeitnehmer könnten bei professioneller Ausgestaltung der Entgeltumwandlungs-Vereinbarung ihre Nettorente aus der Firma „um über 50 Prozent gegenüber dem Ertrag bei einer schlecht konzipierten Vereinbarung erhöhen“, sagte Professor Wellisch, der auch als Berater des Bundesfinanzministeriums zu Fragen der bAV und Zeitkonten bestellt ist.
Autor(en): Detlef Pohl