Der Begriff "Worst-Case-Szenario" stellt keine Garantie dar, dass eine noch schlechtere Entwicklung ausgeschlossen ist. Dies schrieb das Oberlandesgericht Köln einem Anleger ins Stammbuch, der gegenteiliger Meinung war.
Der Anleger hatte aufgrund einer Beratung eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, bei der ein Fonds in britische Kapitallebensversicherungen und der andere Fonds in US-Risikolebensversicherungen investierte. Er hatte Schadensersatzklage eingereicht und behauptet, die seinerzeitige Beratung sei fehlerhaft gewesen und monierte die ihm ausgehändigten Unterlagen. Diese seien fehlerhaft gewesen. Auch im Beratungsgespräch seien die Fehler nicht richtig gestellt worden.
Lediglich eine Prognose
Das OLG entschied (Urteil vom 6. Juni 2014: 20 U 48/13) in zweiter Instanz gegen den Anleger. Eine fehlerhafte Beratung habe nicht vorgelegen. Nach Meinung des Gerichts sei in der Verwendung des Begriffs "Worst-Case-Szenario" keine garantieartige Zusage zu verstehen, nach der ein Verlust nicht eintreten könne. Es werde lediglich ein Szenario beschrieben, welches im weiteren Verlauf der Unterlagen näher konkretisiert werde.
Für den Anleger sei erkennbar, dass es sich dabei um eine reine Prognose handele. Zudem habe der Berater dem Anleger dies auch verdeutlicht und habe mit ihm die Broschüre komplett durchgesprochen. Die pauschale Aussage des Anlegers, über mögliche Verluste sei nicht gesprochen worden, sei nicht überzeugend. Auch werde das Risiko entgegen der Ansicht des Anlegers in den Unterlagen nicht verharmlost.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Bildquelle: © Cumulus
Der Anleger hatte aufgrund einer Beratung eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, bei der ein Fonds in britische Kapitallebensversicherungen und der andere Fonds in US-Risikolebensversicherungen investierte. Er hatte Schadensersatzklage eingereicht und behauptet, die seinerzeitige Beratung sei fehlerhaft gewesen und monierte die ihm ausgehändigten Unterlagen. Diese seien fehlerhaft gewesen. Auch im Beratungsgespräch seien die Fehler nicht richtig gestellt worden.
Lediglich eine Prognose
Das OLG entschied (Urteil vom 6. Juni 2014: 20 U 48/13) in zweiter Instanz gegen den Anleger. Eine fehlerhafte Beratung habe nicht vorgelegen. Nach Meinung des Gerichts sei in der Verwendung des Begriffs "Worst-Case-Szenario" keine garantieartige Zusage zu verstehen, nach der ein Verlust nicht eintreten könne. Es werde lediglich ein Szenario beschrieben, welches im weiteren Verlauf der Unterlagen näher konkretisiert werde.
Für den Anleger sei erkennbar, dass es sich dabei um eine reine Prognose handele. Zudem habe der Berater dem Anleger dies auch verdeutlicht und habe mit ihm die Broschüre komplett durchgesprochen. Die pauschale Aussage des Anlegers, über mögliche Verluste sei nicht gesprochen worden, sei nicht überzeugend. Auch werde das Risiko entgegen der Ansicht des Anlegers in den Unterlagen nicht verharmlost.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de