Das Landgericht Konstanz hat Clerical Medical Investment Group (CMI) zu Schadensersatz wegen vorvertraglicher Verletzung der Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss einer auf Kredit finanzierten Lebensversicherung verurteilt. Die von den vertretene Anlegerin erhält danach nicht nur ihre Einzahlungen zurück, sondern wird auch von allen Darlehensverbindlichkeiten befreit (Az.: O 89/08 H – nicht rechtskräftig).
Anlegerin vertraute den Empfehlungen
Das Landgericht folgte in seiner grundlegenden Entscheidung „unserer Auffassung, dass CMI auch für die vom Vermittler vor Ort gemachten Angaben zu den Vergangenheitsrenditen zu haften habe, wenn diese Angaben – so wie hier – zumindest irreführend und für das konkret angebotene Rentenmodell nicht anwendbar sind“, sagt Rechtsanwalt Tobias Pielsticker. Im vorliegenden Fall hatte die Anlegerin, Jahrgang 1972, eine CMI-Lebensversicherungspolice in dem vom Vermittler erzeugten Glauben erworben, CMI hätte in den vergangenen Jahrzehnten stets zweistellige Renditen erzielt. Die in diesen Vergangenheitsrenditen eingerechneten Fälligkeitsboni konnte die Anlegerin jedoch niemals erhalten, da sie das Modell konzeptgemäß bereits nach zehn Jahren und damit weit vor Ablauf der Lebensversicherungspolice auflösen sollte, um damit das von der inzwischen insolventen BkmU-Bank ausgereichte Darlehen von rund 100.000 Euro zu tilgen (Effektivzins 6,5 Prozent). Bereits nach fünf Jahren schaffte die Anlegerin die Kreditraten nicht mehr mit eigenem Geld, sondern musste Entnahmen aus der Lebensversicherung vornehmen.
Fehlberatung nachgewiesen
Das Landgericht Konstanz kam daher zu der Überzeugung, dass die Anlegerin nicht mit derartig irreführenden Angaben zu angeblichen Vergangenheitsrenditen hätte angeworben werden dürfen, zumal diese Angaben für das konkrete Rentenmodell nicht zutreffend waren (Wealthmaster Noble des Typs Euro-Pool-Serie 2000EINS). Damit stellten die Richter nicht den Unter-Untervermittler des Masterdistributors VSP GmbH als Haftenden an den „Pranger“, sondern CMI. Zudem war der Anlegerin das Modell als extrem sicher, sogar sicherer als ein Sparbuch dargestellt worden. Zugleich wurde ihr eine Mindestverzinsung von 9,5 Prozent pro Jahr versprochen. Dabei hatte der Vermittler mit Renditen von bis zu 14,53 Prozent geworben, die bereits um Kosten bereinigt gewesen sein sollen. Es habe sich laut Gericht jedoch gezeigt, dass diese Werte völlig unrealistisch waren. Die Fehlberatung des Vermittlers sei CMI zuzurechnen, da dort die Verantwortung für das Vertriebssystem liege und zumindest das konkrete Vertriebskonzept bekannt war, so das Gericht.
Das Urteil hat für viele andere Modelle Brisanz
Obwohl es nicht primär um die Aufklärung von Risiken Kredit finanzierter Kapitalanlage ging, sondern laut Gericht um eine fehlende „Aufklärung über die Renditewerte“, hat das Urteil nicht nur für die CMI/BkmU-Rente Brisanz, „sondern auch für die vielen anderen Rentenmodelle, etwa Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) bzw. Schnee-Rente, System-Rente, Individual-Rente, LEX-Konzept Rente, Europlan, SMART-IN, PerformancePlus Rente, Novarent und Profit-Plan“, erklärt Pielsticker. Das LG Konstanz äußerte sich nicht nur zur Haftung von CMI für die Angaben des Vermittlers (Zurechnung), sondern entschied auch bei den Fragen der Verjährung und des Schadensumfanges im Sinne der Anleger. „Damit steigen die Erfolgsaussichten aller Betroffenen von Hebelgeschäften und Rentenmodellen mit CMI-Beteiligung“, so der Anwalt.
In zwei Urteilen Ende 2008 hatte das Landgericht Bamberg bereits entschieden: Wird Kunden durch die Werbung mit zweistelligen Vergangenheitsrenditen ein falsches Bild von den aktuellen Risiken eines Abschlusses einer Lebensversicherung vermittelt, so ist die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, was zur Rückabwicklung des Vertrages und zu Schadenersatz des Kunden gegenüber dem Versicherer führt (Az.: 2 O 82/08 und 2 O 88/08). Auch damals ging es um Hebelgeschäfte, bei denen Kunden Eigenkapital und Darlehen der BkmU-Bank in Fondspolicen der Clerical Medical (CMI) eingezahlt hatten, genauer: Wealthmaster Noble des Typs Euro-Pool Serie 2000EINS (). CMI war daraufhin in Berufung gegangen – Ergebnis: offen!
Aufkärungsmangel liegt vor
Die Gerichte scheinen den Kern des „britischen Roulette“ knacken zu wollen. Es geht darum, dass mit Garantien und zweistelligen Renditen geworben wurde, die längst nicht mehr zu halten waren. Darüber hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen – zumal die Renditeerwartung gerade bei der Darlehensfinanzierung der Police entscheidende Bedeutung besitze. So aber liege ein Aufklärungsmangel vor. CMI selbst hat eine Mitverantwortung stets geleugnet (siehe November-Ausgabe des Versicherungsmagazins).
Genau dort hakte auch das Landgericht Bamberg ein: Nach dessen Bewertung spielt es gerade keine Rolle, dass die Beratung nicht durch einen unmittelbaren Mitarbeiter von CMI erfolgt war, sondern durch Untervermittler. Entscheidend sei, dass CMI den Vertrieb in Deutschland bewusst gefördert und um den Einsatz von Untervermittlern gewusst habe. CMI selbst behauptet bis heute, keine falschen Vorstellungen zur Performance seiner Policen verbreitet zu haben (siehe Februar-Ausgabe des Versicherungsmagazins).
Anlegerin vertraute den Empfehlungen
Das Landgericht folgte in seiner grundlegenden Entscheidung „unserer Auffassung, dass CMI auch für die vom Vermittler vor Ort gemachten Angaben zu den Vergangenheitsrenditen zu haften habe, wenn diese Angaben – so wie hier – zumindest irreführend und für das konkret angebotene Rentenmodell nicht anwendbar sind“, sagt Rechtsanwalt Tobias Pielsticker. Im vorliegenden Fall hatte die Anlegerin, Jahrgang 1972, eine CMI-Lebensversicherungspolice in dem vom Vermittler erzeugten Glauben erworben, CMI hätte in den vergangenen Jahrzehnten stets zweistellige Renditen erzielt. Die in diesen Vergangenheitsrenditen eingerechneten Fälligkeitsboni konnte die Anlegerin jedoch niemals erhalten, da sie das Modell konzeptgemäß bereits nach zehn Jahren und damit weit vor Ablauf der Lebensversicherungspolice auflösen sollte, um damit das von der inzwischen insolventen BkmU-Bank ausgereichte Darlehen von rund 100.000 Euro zu tilgen (Effektivzins 6,5 Prozent). Bereits nach fünf Jahren schaffte die Anlegerin die Kreditraten nicht mehr mit eigenem Geld, sondern musste Entnahmen aus der Lebensversicherung vornehmen.
Fehlberatung nachgewiesen
Das Landgericht Konstanz kam daher zu der Überzeugung, dass die Anlegerin nicht mit derartig irreführenden Angaben zu angeblichen Vergangenheitsrenditen hätte angeworben werden dürfen, zumal diese Angaben für das konkrete Rentenmodell nicht zutreffend waren (Wealthmaster Noble des Typs Euro-Pool-Serie 2000EINS). Damit stellten die Richter nicht den Unter-Untervermittler des Masterdistributors VSP GmbH als Haftenden an den „Pranger“, sondern CMI. Zudem war der Anlegerin das Modell als extrem sicher, sogar sicherer als ein Sparbuch dargestellt worden. Zugleich wurde ihr eine Mindestverzinsung von 9,5 Prozent pro Jahr versprochen. Dabei hatte der Vermittler mit Renditen von bis zu 14,53 Prozent geworben, die bereits um Kosten bereinigt gewesen sein sollen. Es habe sich laut Gericht jedoch gezeigt, dass diese Werte völlig unrealistisch waren. Die Fehlberatung des Vermittlers sei CMI zuzurechnen, da dort die Verantwortung für das Vertriebssystem liege und zumindest das konkrete Vertriebskonzept bekannt war, so das Gericht.
Das Urteil hat für viele andere Modelle Brisanz
Obwohl es nicht primär um die Aufklärung von Risiken Kredit finanzierter Kapitalanlage ging, sondern laut Gericht um eine fehlende „Aufklärung über die Renditewerte“, hat das Urteil nicht nur für die CMI/BkmU-Rente Brisanz, „sondern auch für die vielen anderen Rentenmodelle, etwa Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) bzw. Schnee-Rente, System-Rente, Individual-Rente, LEX-Konzept Rente, Europlan, SMART-IN, PerformancePlus Rente, Novarent und Profit-Plan“, erklärt Pielsticker. Das LG Konstanz äußerte sich nicht nur zur Haftung von CMI für die Angaben des Vermittlers (Zurechnung), sondern entschied auch bei den Fragen der Verjährung und des Schadensumfanges im Sinne der Anleger. „Damit steigen die Erfolgsaussichten aller Betroffenen von Hebelgeschäften und Rentenmodellen mit CMI-Beteiligung“, so der Anwalt.
In zwei Urteilen Ende 2008 hatte das Landgericht Bamberg bereits entschieden: Wird Kunden durch die Werbung mit zweistelligen Vergangenheitsrenditen ein falsches Bild von den aktuellen Risiken eines Abschlusses einer Lebensversicherung vermittelt, so ist die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, was zur Rückabwicklung des Vertrages und zu Schadenersatz des Kunden gegenüber dem Versicherer führt (Az.: 2 O 82/08 und 2 O 88/08). Auch damals ging es um Hebelgeschäfte, bei denen Kunden Eigenkapital und Darlehen der BkmU-Bank in Fondspolicen der Clerical Medical (CMI) eingezahlt hatten, genauer: Wealthmaster Noble des Typs Euro-Pool Serie 2000EINS (). CMI war daraufhin in Berufung gegangen – Ergebnis: offen!
Aufkärungsmangel liegt vor
Die Gerichte scheinen den Kern des „britischen Roulette“ knacken zu wollen. Es geht darum, dass mit Garantien und zweistelligen Renditen geworben wurde, die längst nicht mehr zu halten waren. Darüber hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen – zumal die Renditeerwartung gerade bei der Darlehensfinanzierung der Police entscheidende Bedeutung besitze. So aber liege ein Aufklärungsmangel vor. CMI selbst hat eine Mitverantwortung stets geleugnet (siehe November-Ausgabe des Versicherungsmagazins).
Genau dort hakte auch das Landgericht Bamberg ein: Nach dessen Bewertung spielt es gerade keine Rolle, dass die Beratung nicht durch einen unmittelbaren Mitarbeiter von CMI erfolgt war, sondern durch Untervermittler. Entscheidend sei, dass CMI den Vertrieb in Deutschland bewusst gefördert und um den Einsatz von Untervermittlern gewusst habe. CMI selbst behauptet bis heute, keine falschen Vorstellungen zur Performance seiner Policen verbreitet zu haben (siehe Februar-Ausgabe des Versicherungsmagazins).
Autor(en): Detlef Pohl