Seit Anfang des Jahres müssen Unternehmen einen maximal 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss für neue und ab 2022 auch für bereits bestehende bAV-Verträge ihrer Mitarbeiter zahlen. Die Vorgabe ist auf den ersten Blick klar und verständlich, stellt aber viele Unternehmen vor einige Probleme. Die Details.
Der Gesetzgeber hat Anfang 2019 §1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) um den Absatz 1 a erweitert. Der Grund für diese Ergänzung: Arbeitgeber sollen sich an der Entgeltumwandlung nicht „bereichern“, sondern (tatsächlich) eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in die betriebliche Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter investieren. Der genaue Wortlaut der zusätzlichen Vereinbarung heißt: “Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Der Gesetzgeber hat mit diesem Zusatz sicher gute Absichten verfolgt, davon ist auch Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV, überzeugt. Doch ebenso ist er davon überzeugt, dass sich Arbeitgeber, die diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen wollen, mit zahlreichen kniffligen Fragen beschäftigen müssen, wenn sie gesetzlich konform handeln wollen.
Procedere ist kompliziert und folglich auch eine Quelle für Fehler
Die Problematik im Detail: Die Personalabteilung kann für jeden Mitarbeiter den Zuschuss Monat für Monat exakt oder „spitz“ berechnen. Tut er dies, halst er sich nicht nur viel Arbeit auf, sondern kann auch diverse Fehler begehen, mahnt von Löbbecke. Der Grund dafür: Die Gehälter von Mitarbeitern können stark schwanken, so bei Verkäufern, die ein Fixum und Provision erhalten. Folglich schwanken natürlich auch die Sozialversicherungsersparnis und der Arbeitgeberzuschuss. Das heißt für den Arbeitgeber, dass er jeden Monat den Rechenweg prüfen und gegebenenfalls den bAV-Gesamtbetrag anpassen muss. Dieses komplizierte Procedere ist nach Ansicht des bAV-Experten von Löbbecke natürlich auch wieder fehlerträchtig.
Doch es geht noch komplizierter: Wenn Boni oder Tantiemen erst am Anfang des Folgejahres bezahlt werden. In diesem Fall gilt die so genannte Märzklausel aus § 23a Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV. Die Klausel besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Sonderzahlungen dem Vorjahr zugerechnet und dort verbeitragt werden.
Juristische Unwägbarkeiten noch nicht ausgeräumt
Um diesen Unsicherheiten und Unwägbarkeiten aus dem Weg zu gehen, rät der HDI-Mann: „All diese Probleme vermeidet, wer die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter pauschal mit 15 Prozent bezuschusst. Die gesetzliche Pflicht ist damit auf jeden Fall erfüllt:“
Hat der Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2019 eine „individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung“ geschlossen, muss er den Arbeitgeberzuschuss erst ab 2022 abführen. Das besagt jedenfalls die Übergangsvorschrift in § 26a BetrAVG. Doch auch hier bestehen nach Aussage von Fabian von Löbbecke noch juristische Ungenauigkeiten. Denn es sei bis dato noch nicht geklärt, ob die Übergangsfrist nur gilt, wenn der bAV-Vertrag des einzelnen Mitarbeiters vor 2019 begonnen hat oder auch, wenn nur die kollektive Rahmenvereinbarung vor 2019 abgeschlossen wurde, der bAV-Vertrag selbst aber nach diesem Stichtag.
Der Tipp des bAV-Experten von der HDI lautet hier: „Arbeitgeber, die schon jetzt sämtlichen Mitarbeitern den Zuschuss gewähren, motivieren ihre Belegschaft und gehen Fristendiskussionen aus dem Weg.“
Autor(en): Meris Neininger