Weniger Spielraum für gewerbliche Finanzanlagenvermittler

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Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Durch dieses erweitern sich erneut die Erlaubnispflichten für gewerbliche Finanzanlagenvermittler.

Für die Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen, wie auch für die dem Kleinanlegerschutzgesetz unterfallenden Direktinvestments brauchte man bisher lediglich eine einfache Gewerbeerlaubnis. Eine Sachkundeprüfung war nicht erforderlich.



Jetzt unterfallen diese Produkte aber einem neuen regulatorischen Regime. Wer zu den betreffenden Produkten beraten und vermitteln will, benötigt nun eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34 f Absatz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung (§ 34 f Absatz 1 Nr. 3 GewO), welcher seinerseits seit dem 01.01.2013 in Kraft ist.

Erneuter Gang zur Erlaubnisbehörde für viele Vermittler wieder zur Pflicht

Personen, die bereits über eine solche Erlaubnis nach § 34 f GewO verfügen, erhalten die Erlaubniserweiterung auf die neu regulierten Produkte automatisch. Dies betrifft jedoch laut DIHK-Register in ganz Deutschland nur 6.186 Vermittler (Stand: 1. Juli 2015). So wird für viele Vermittler der erneute Gang zur Erlaubnisbehörde zur Pflicht, wenn sie die nun regulierten Produkte weiter vermitteln wollen. Wer also die Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen (gem. § 34 f Absatz 1 Nr. 3 GewO) nicht hat, muss diese nun neu beantragen. Viel Zeit dafür ist nicht, da die Übergangsregelungen recht knapp bemessen sind.

Dieser Auffassung widerspricht Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte:
„Selbstverständlich ist die sicherste Möglichkeit, um die erforderliche Zulassung zu erhalten, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung zum geprüften Finanzanlagenfachmann. Aber das ändert nichts an der Gesetzeslage und die lautet nach meiner Einschätzung: Einmal alter Hase – immer alter Hase!“.

Die Ausschlussfrist der § 34 f - Übergangsregelung bis 31. Dezember 2014 galt gerade nur für den Sachkundenachweis, also für die Pflicht die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen. Der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit 2006 befreit alte Hasen von der Pflicht, eine Sachkundeprüfung abzulegen und stellt daher gerade keinen Sachkundenachweis dar.

Textquelle: Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte; Bildquelle: © Coloures-pic / fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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