Das Sturmtief Bernd hat in vielen Regionen Deutschlands Spuren der Verwüstung hinterlassen. Finanzielle Hilfen seitens der Versicherungswirtschaft und der Regierung sind bereits geflossen. Der Bundesrat hat nun weitere Hilfen angestoßen.
Der Bundesrat hat am 10. September 2021 einer Verordnung zugestimmt, die Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern verteilen soll. Sie konkretisiert, welche Schäden berücksichtigt werden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf am 1. September 2021 beschlossen.
Mittelverteilung basiert zunächst auf festem Schlüssel
Die Verteilung der Mittel soll zunächst durch einen festen Schlüssel erfolgen, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern ein Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds.
Wenn die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, soll eine Bund-Länder-Vereinbarung folgen und zwar mit einem angepassten Verteilungsschlüssel. Dies soll sicherstellen, dass die per Verordnung festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern widerspiegeln.
Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 festgelegt. Die Rechtsverordnung legt fest, welche konkreten Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds "Aufbauhilfe 2021" fallen.
Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüberhinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe müssen bei den Hilfen des Fonds angerechnet werden.
Härtefallregelung vorhanden
Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100 Prozent des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.
Quelle: Bundesrat
Autor(en): versicherungsmagazin.de