Welche Neuregelungen bei Betriebsrenten kommen

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat zahlreiche steuerrechtliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Betriebsrenten aufgeworfen. Umfassende Klärung erhoffen sich die Versicherer von einem BMF-Schreiben, das laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nicht vor November 2004 kommt. Immerhin gibt es erste Antworten auf Fragen des GDV an das Bundesfinanzministerium (BMF).

Klar ist: Der bisherige Förderrahmen von vier Prozent (nach § 3 Nr. 63 EStG) wird um 1.800 Euro erhöht (nur für neue Versorgungszusagen ab 2005). Und begünstigt sind erstmals auch Direktversicherungen (wenn sie auf Rentenzahlungen setzen). Derzeit betrifft dies nur Einzahlungen in Pensionskassen und Pensionsfonds – bis 2.472 Euro in diesem Jahr.

Wer jedoch schon eine Direktversicherung besitzt oder noch bis 31. Dezember 2004 abschließt, kann weiterhin die Pauschalbesteuerung von 20 Prozent der Beiträge mit Einzahlungen bis 1.752 Euro pro Jahr (nach § 40b EStG) in Anspruch nehmen. Dies hat jedoch laut BMF den Nachteil, dass dann der um 1.800 Euro pro Jahr erhöhte Förderanteil nicht in Anspruch genommen werden kann.

Wer eine Direktversicherung alter Prägung weiterführt (nach § 40b), verschenkt steuerliches Förderpotenzial. Allerdings bringt die Chance auf Kapitalabfindung und ermäßigte vorgelagerte Besteuerung auch Vorteile, die nicht ohne Not aufgegeben werden sollten.

Der Gesetzgeber will offensichtlich die Pauschalregelung diskriminieren, weil sie nicht auf eine lebenslange Rente hinausläuft. Indiz: Wer seine Direktversicherung nach traditioneller Art auch 2005 weiterführen möchte, muss selber aktiv werden und gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf eine Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG erklären. Dazu hat er bis spätestens 30. Juni 2005 zeit (neuer § 52 Absatz 6 und 52a EStG).

Laut GDV ist auch die Zweifelsfrage geklärt, ob die nachgelagerte Besteuerung (§ 3 Nr. 63 EStG) bei der bAV nur in Anspruch genommen werden kann, wenn als Altersleistung eine Rente oder ein Auszahlplan vorgesehen ist. Antwort: Teilkapitalauszahlungen sind zumindest bis zu 30 Prozent des bei Rentenbeginn verfügbaren Kapitals erlaubt. Teilauszahlung sei auch möglich, falls statt Altersleistungen nur Invaliditäts- oder nur Hinterbliebenen-Leistungen vereinbart werden.

Solche "Teilkapitalauszahlungen unterliegen der vollen nachgelagerten Besteuerung (nach § 22 Nr. 5 EStG)", heißt es im GDV-Rundschreiben. "Ob dabei die Fünftelungs-Regelung (nach § 34 EStG) zur Anwendung kommen kann, ist vom BMF bisher noch nicht beantwortet", so der GDV. Hintergrund: Solche außerordentlichen Einkünfte müssten dann nicht komplett im Jahr der Auszahlung versteuert werden, sondern die Erträge könnten gleichmäßig über fünf Jahre verteilt werden, ehe die Einkommensteuer zuschlägt.

Wer seine Police wie bisher weiterführt (nach § 40b) und zugleich für diesen Vertrag seinen Verzicht auf die Umstellung (auf § 3 Nr. 63 EStG) erklärt, kann ab 2005 durchaus eine zweite Direktversicherung abschließen. Die zweite Police wird dann nach § 3 Nr. 63 gefördert (nachgelagerte Besteuerung), aber nur Beiträge bis zur Höhe des "Grundvolumens" von derzeit 2.472 Euro pro Jahr, heißt es beim GDV. "Dies dürfte den Vertrieb zusätzlich ankurbeln."

Autor(en): Detlef Pohl

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