Versicherungsvermittler müssen sich weiterbilden. Doch welche Weiterbildungsangebote werden als solche akzeptiert? Darüber herrschte lange Unklarheit. Das hat sich nun durch ein Papier des Deutschen Industrie- und Handelskammertages und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geändert. Das freut auch den BVK.
Ein aktuelles Papier des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschäftigt sich mit der Anerkennung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern („Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34 d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 Absatz 2 VAG“). Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt dieses Schreiben, denn es beseitigt einige Unklarheiten.
Versicherungsvermittler erhalten nun Rechtssicherheit
„Wir befürworten die Klarstellungen seitens dieser Institutionen, denn damit erhalten Versicherungsvermittler Rechtssicherheit, welche Weiterbildungsangebote anerkannt werden und IDD-konform sind beziehungsweise der Versicherungsvermittlungsverordnung und der Gewerbeordnung entsprechen“, sagt Gerald Archangeli, BVK-Vizepräsident und Vorsitzender des Trägerausschusses der branchenweiten Weiterbildungsinitiative „gut beraten“.
„Auch wir haben auf die Ausführungen in den FAQ’s Einfluss genommen, damit die Prüfstandards, was als Weiterbildung gilt und was nicht, bundesweit einheitlich gehandhabt werden“, unterstreicht Archangeli das Engagement seines Verbandes.
Auch wenn es einen gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb gibt
Und was besagt nun das Papier von BaFin und DIHK? Die Leitlinie der 19 Punkte umfassenden FAQ’s ist, dass die Weiterbildungspflicht von mindestens 15 Stunden jährlich als Obligatorium zu sehen ist, sobald man vertrieblich, vermittelnd und beratend tätig ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Weiterbildungspflichtige, zum Beispiel als Leiter eines Vermittlerbüros, nicht unmittelbar Kunden berät, aber einen gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb in seinem Unternehmen hat.
Der BVK befürwortet grundsätzlich auch die Vorgaben zu den Inhalten von Weiterbildungsangeboten, die die Fachkompetenz und personale Kompetenz (§ 7 VersVermV) sichern sollen und einen Bezug zur Versicherungsvermittlung beziehungsweise ‑beratung haben müssen.
Über heiße Kohlen laufen reicht nicht mehr als Weiterbildungsfaktor
„Damit werden vertriebsfremde Motivations-Events nicht mehr als Weiterbildung anerkannt. Also wer über heiße Kohlen läuft und so seine Persönlichkeit schärft, kann dies nicht als Weiterbildung verbuchen“, liefert Archangeli ein drastisches Beispiel. Veranstaltungen zu Produktinformationen seien aber durchaus anerkennungsfähig, wenn ein Versicherungsprodukt in seinem Inhalt, Umfang und Bedingungswerk thematisiert wird und es sich nicht um reine Verkaufs- und Werbeveranstaltungen handelt.
Notwendigkeit von betriebswirtschaftlichen Weiterbildungen zu wenig im Blick
Eine Sache stößt dem BVK aber sauer auf: Denn der für die Anerkennung von Fortbildungen erforderliche konkrete Bezug zur Versicherungsvermittlung sei nicht immer sachgerecht. Damit würden wichtige betriebswirtschaftliche Weiterbildungen, die für eine gute Unternehmensführung unerlässlich seien, nicht berücksichtigt.
Nicht weniger kritisch sieht der Bundesverband die Tatsache, dass Weiterbildungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen ausgeschlossen sind. Denn auch diese sind für eine ganzheitliche Vorsorgeberatung für vertrieblich Tätige wichtig. Dies zeige sich am Beispiel von staatlich geförderten Riester-Produkten, wo Kunden zwischen Versicherungen, Fondsprodukten sowie dem Wohn-Riester zur Immobilienfinanzierung wählen könnten.
Ein Armutszeugnis: 60 Prozent fallen bei der mündlichen Prüfung durch
Eine gute und eine schlechte Nachricht konnte Archangeli noch zum Thema „Erstausbildung“ und „Abschlussprüfungen“ vermelden: Trotz der Corona-Pandemie hätten im Vergleich zu 2019 mehr Fach- und Sachkundeprüfungen stattgefunden. Selbstverständlich fanden diese Prüfungen alle virtuell statt.
Erschreckend aber die Durchfallquote im Jahr 2020: 60 Prozent der Azubis fielen im mündlichen Teil der Prüfung durch. „Das ist eine deutlich schlechtere Quote als im Vorjahr“, bedauerte der Vize-Präsident. Und dies, obwohl „die Prüfungen nicht schwerer waren als in den Vorjahren“, wagte er einen Erklärungsversuch.
Da heißt es für die gescheiterten Prüflinge wohl: Nochmals eine Ehrenrunde drehen. Kein wirklich gutes Aushängeschild für die Versicherungsbranche.
Autor(en): Meris Neininger