Am 1. Mai wurden in Bayern in vielen Orten wieder Maibäume aufgestellt. Was einfach aussieht, erfordert viel Erfahrung und die richtige Ausrüstung, um Unfälle zu vermeiden. Klaus Leuthner, zuständig für Haftpflicht-Großschäden bei der Versicherungskammer Bayern, gibt versicherungsrelevante Tipps rund um den Maibaum.
Wer haftet, wenn ein Maibaum umfällt und Schaden anrichtet?
Leuthner: Entscheidend ist, wer die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für den Maibaum trägt. Handelt es sich um einen „kommunalen“ Maibaum, dann besteht Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche. Dieser gilt zunächst für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft als sogenannte juristische Person -- in der Praxis vertreten durch „natürliche Personen“.
Damit erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf alle organschaftlichen Vertreter wie Gemeinderäte und Bürgermeister sowie ihre Mitarbeitenden, also kommunale Beamte, Angestellte und Arbeiter. Soweit die oben genannten Tätigkeiten rund um den Maibaum von diesen mitversicherten natürlichen Personen ausgeführt werden, besteht Versicherungsschutz.
Wie ist es, wenn Vereine den Maibaum aufstellen?
Wird der Maibaum nicht von der Kommune aufgestellt, sondern durch einen Burschen-, Trachten-, Schützen- oder sonstigen Verein, dann fallen die handelnden Personen nicht automatisch unter den Versicherungsschutz der Kommunalen Haftpflichtversicherung. Der Bürgermeister muss sie vielmehr erst wirksam in diesen Versicherungsschutz einbeziehen.
Wie funktioniert das?
Der Bürgermeister kann „besondere Beauftragte“ einbeziehen, indem er natürliche Personen ausdrücklich schriftlich für eine konkrete Tätigkeit beauftragt, zum Beispiel für den Transport oder das Aufstellen des Maibaumes und sie somit für den Zeitraum der übertragenen Tätigkeit quasi zu Gemeindemitarbeitenden macht. Die besondere Beauftragung erfolgt dadurch, dass der Bürgermeister in einem schriftlichen Auftrag zunächst eine natürliche Person benennt, die das „gemeindliche Direktionsrecht“ ausübt.
Alle übrigen Personen, die teilnehmen sollen, sind dann in einer diesem Auftrag beigefügten Liste namentlich zu erfassen. Grundsätzlich gilt diese Vorgehensweise auch für die gemeindliche Feuerwehr, die jedoch in aller Regel bereits eine Vereinshaftpflichtversicherung über die jeweilige Gemeinde hat. Stellt eine Gastwirtschaft oder ein Sportverein einen Maibaum auf, so ist zu prüfen, ob dieser in der jeweiligen Haftpflichtversicherung automatisch versichert ist. Falls das nicht der Fall ist, empfiehlt sich ein separater Baustein, sozusagen eine private „Maibaum-Versicherung“.
Kann man einen Maibaum auch gegen Diebstahl versichern?
Nein, das geht nicht. Schon allein deshalb, weil es sich beim Maibaum-Stehlen nicht um einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinn handelt. Denn die ‚Diebe‘ wollen den entwendeten Maibaum ja nicht für sich behalten, sondern gegen Bier und eine Brotzeit wieder herausgeben.
Wie lange darf ein Maibaum stehen bleiben?
Ein einmal aufgestellter Maibaum muss einmal pro Jahr auf seine Standsicherheit getestet werden. Dabei gibt es genaue rechtliche Vorgaben: Im ersten Jahr darf ein Fachmann in Sachen Holz, also zum Beispiel ein Schreiner, den Zustand des Baums checken. Im zweiten Jahr muss ein Holz-Sachkundiger anrücken. Das ist eine Person, die eine spezielle Maibaum-Fortbildung absolviert hat. Ab dem dritten Jahr ist die Kontrolle dann nur noch durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zulässig. Und nach fünf Jahren muss der Maibaum abgebaut werden.
Was gilt es bei bereits aufgestellten Maibäumen zu beachten?
Für das notwendige Umlegen, aber auch die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Maibaums orientiert man sich an den bestehenden Vorgaben, das heißt:
- wenn der Maibaum nur für kurze Zeit, also circa zwei bis drei Monate, über den 1. Mai hinaus stehen bleibt und umgelegt werden soll, sobald das möglich ist, dann dürfte eine einfache Untersuchung genügen.
- nur bei erkennbaren Schadsymptomen kann der Maibaum nicht stehen bleiben und ist notfallmäßig umzulegen wie oben beschrieben.
- soll der Maibaum hingegen für ein ganzes weiteres Jahr stehen bleiben, so richtet sich die Kontrolle nach den einschlägigen und oben beschriebenen Vorgaben.
Quelle: Versicherungskammer Bayern
Autor(en): versicherungsmagazin.de