Der Finanzausschuss hat genau vor einer Woche den Entwurf des Alterseinkünftegesetzes ohne maßgebliche Änderungen gebilligt. Einen Tag später zog der Bundestag nach. Nun fehlt nur noch die erforderliche Zustimmung des Bundesrates am 14. Mai 2004 – dann sind die Messen für die klassische Lebensversicherung und für Fondspolicen gelesen.
Die Botschaft, die für alle Neuabschlüsse ab 2005 gelten soll, lautet: Das bisherige Steuerprivileg der Erträge aus solchen Policen wird abgeschafft, da es im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte keine systematische Rechtfertigung mehr hat. Auch der steuerliche Vorteil, Beiträge teilweise als Sonderausgaben abziehen zu dürfen, soll ersatzlos wegfallen.
Was gilt ab 2005? Bei Altverträgen bleibt alles wie bisher; Auszahlungen sind weiterhin steuerfrei (Vertrauensschutz). Bei Neuverträgen werden Sonderausgaben nicht mehr anerkannt (außer bis 20.000 Euro pro Jahr bei Selbständigen). Rechnungszins und laufende Überschussbeteiligung werden zu normalen Kapitalerträgen. Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Fondspolicen, die auf einen Schlag erfolgen (Kapitalabfindung), werden voll mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert (ab 2005: maximal 42 Prozent). Erleichterungen soll es nur bei Verträgen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit mit Auszahlungen geben, die erstmals zum 60. Geburtstag oder später erfolgen: Dann unterliegen die Erträge der so genannten Fünftelungs-Regelung (nach § 34, Absatz 1 EStG). Das heißt: Der volle Betrag wird auf fünf Jahre verteilt, also jeweils nur ein Fünftel pro Jahr in die Steuerrechnung einbezogen. Die darauf anfallende Steuer pro Jahr wird jedoch mit 5 multipliziert. Dies mildert die Steuerprogression nur geringfügig ab, moniert der GDV: Bei jährlich 6.000 Euro Einzahlung über 12 Jahre und einem Ertrag von 28.000 Euro fallen insgesamt 7.980 Euro Einkommensteuer an.
Günstiger sieht es bei privaten Rentenversicherungen (auch fondsgebunden) aus. Hier können bislang Beiträge teilweise als Sonderausgaben abgezogen werden; die Auszahlung (Monatsrente) wird mit dem Ertragsanteil besteuert (erste Auszahlung mit 65: 27 Prozent). Ab 2005 soll die Auszahlung mit einem etwas geringeren Ertragsanteil besteuert werden als bisher – unabhängig vom Alter bei Ablauf der Police. Bedingung: Es wurde kein einziger Euro als Vorsorgeaufwendung abgesetzt.
Gleichzeitig sollen aber doch Aufwendungen für echte Altersvorsorge stärker als bisher von der Steuer freigestellt werden. Ab 2005 sind dies 60 Prozent der Beiträge für die gesetzliche Rente, die dann zu 50 Prozent der Einkommensteuer unterworfen wird (oberhalb der Freibeträge von 18.900 Euro pro Jahr). Das gilt gleichermaßen für die berufsständischen Versorgungswerke sowie für Privatrenten (erste Auszahlung: ab 60), die weder vererbt, übertragen, beliehen noch veräußert oder kapitalisiert werden können.
Weitere wichtige Änderung: Der Förderrahmen für die betriebliche Altersversorgung – bisher vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (nach § 3 Nr. 63 EStG) – sollen um 1.800 Euro erhöht werden. Damit wären 2005 Einzahlungen in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und erstmals auch eine Direktversicherung (nur Verrentung) von bis zu 4.272 Euro pro Jahr steuerfrei. Dafür soll die Pauschalbesteuerung von 20 Prozent der Beiträge für Direktversicherungen und Pensionskassen mit Einzahlungen bis 1.752 Euro pro Jahr (nach § 40b EStG) ersatzlos gestrichen werden.
Fazit: Macht der Bundesrat am 14. Mai nicht noch einen überraschenden Schwenk, verlieren die Lebensversicherer einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftsgrundlage. Für viele Vermittler steht sogar die nackte Existenz auf dem Spiel. Die Lücke dürften neue Produkte, insbesondere Rentenpolicen, füllen, die auf Basis neuer, billigerer Provisionssysteme verkauft werden.
Die Botschaft, die für alle Neuabschlüsse ab 2005 gelten soll, lautet: Das bisherige Steuerprivileg der Erträge aus solchen Policen wird abgeschafft, da es im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte keine systematische Rechtfertigung mehr hat. Auch der steuerliche Vorteil, Beiträge teilweise als Sonderausgaben abziehen zu dürfen, soll ersatzlos wegfallen.
Was gilt ab 2005? Bei Altverträgen bleibt alles wie bisher; Auszahlungen sind weiterhin steuerfrei (Vertrauensschutz). Bei Neuverträgen werden Sonderausgaben nicht mehr anerkannt (außer bis 20.000 Euro pro Jahr bei Selbständigen). Rechnungszins und laufende Überschussbeteiligung werden zu normalen Kapitalerträgen. Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Fondspolicen, die auf einen Schlag erfolgen (Kapitalabfindung), werden voll mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert (ab 2005: maximal 42 Prozent). Erleichterungen soll es nur bei Verträgen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit mit Auszahlungen geben, die erstmals zum 60. Geburtstag oder später erfolgen: Dann unterliegen die Erträge der so genannten Fünftelungs-Regelung (nach § 34, Absatz 1 EStG). Das heißt: Der volle Betrag wird auf fünf Jahre verteilt, also jeweils nur ein Fünftel pro Jahr in die Steuerrechnung einbezogen. Die darauf anfallende Steuer pro Jahr wird jedoch mit 5 multipliziert. Dies mildert die Steuerprogression nur geringfügig ab, moniert der GDV: Bei jährlich 6.000 Euro Einzahlung über 12 Jahre und einem Ertrag von 28.000 Euro fallen insgesamt 7.980 Euro Einkommensteuer an.
Günstiger sieht es bei privaten Rentenversicherungen (auch fondsgebunden) aus. Hier können bislang Beiträge teilweise als Sonderausgaben abgezogen werden; die Auszahlung (Monatsrente) wird mit dem Ertragsanteil besteuert (erste Auszahlung mit 65: 27 Prozent). Ab 2005 soll die Auszahlung mit einem etwas geringeren Ertragsanteil besteuert werden als bisher – unabhängig vom Alter bei Ablauf der Police. Bedingung: Es wurde kein einziger Euro als Vorsorgeaufwendung abgesetzt.
Gleichzeitig sollen aber doch Aufwendungen für echte Altersvorsorge stärker als bisher von der Steuer freigestellt werden. Ab 2005 sind dies 60 Prozent der Beiträge für die gesetzliche Rente, die dann zu 50 Prozent der Einkommensteuer unterworfen wird (oberhalb der Freibeträge von 18.900 Euro pro Jahr). Das gilt gleichermaßen für die berufsständischen Versorgungswerke sowie für Privatrenten (erste Auszahlung: ab 60), die weder vererbt, übertragen, beliehen noch veräußert oder kapitalisiert werden können.
Weitere wichtige Änderung: Der Förderrahmen für die betriebliche Altersversorgung – bisher vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (nach § 3 Nr. 63 EStG) – sollen um 1.800 Euro erhöht werden. Damit wären 2005 Einzahlungen in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und erstmals auch eine Direktversicherung (nur Verrentung) von bis zu 4.272 Euro pro Jahr steuerfrei. Dafür soll die Pauschalbesteuerung von 20 Prozent der Beiträge für Direktversicherungen und Pensionskassen mit Einzahlungen bis 1.752 Euro pro Jahr (nach § 40b EStG) ersatzlos gestrichen werden.
Fazit: Macht der Bundesrat am 14. Mai nicht noch einen überraschenden Schwenk, verlieren die Lebensversicherer einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftsgrundlage. Für viele Vermittler steht sogar die nackte Existenz auf dem Spiel. Die Lücke dürften neue Produkte, insbesondere Rentenpolicen, füllen, die auf Basis neuer, billigerer Provisionssysteme verkauft werden.
Autor(en): Detlef Pohl