Der Gesetzgeber hat zu Jahresbeginn wieder zahlreiche Neuerungen für die Bürger im Gepäck. Unter anderem gibt es mehr Unterstützung für pflegende Angehörige und Beschäftigte im Pflegebereich sowie mehr Rente für Mütter. Doch die staatlichen Mehrleistungen schmählern bei vielen Menschen auch das Einkommen. Experten von der Arag haben die wichtigsten neuen Gesetze zusammengefasst.
Spürbare Erleichterungen soll es im neuen Jahr im Bereich der Pflege geben. Mit dem kürzlich verabschiedeten Pflegepersonal-Stärkungsgesetz stellt die Große Koalition nicht nur sicher, dass ab 1. Januar die Personalausstattung und die Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege verbessert werden. So sollen unter anderem 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus ebenso von den Krankenkassen finanziert werden wie die Vergütung von Auszubildenden in Pflegeberufen im ersten Ausbildungsjahr.
Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige
Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber auch die Situation von pflegenden Angehörigen im Blick: Benötigen sie aufgrund der starken Belastung durch die Pflege selber Rehabilitationsleistungen, haben sie künftig einen Anspruch auf eine stationäre Reha, auch wenn aus medizinischer Sicht eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann währenddessen in der gleichen Einrichtung betreut werden. Ist das nicht möglich, müssen die Kranken- und die Pflegekasse gemeinsam eine anderweitige Betreuung organisieren.
Einfacher soll außerdem die Erstattung von Taxifahrten von zu Hause oder aus dem Pflegeheim zu einer ambulanten Behandlung werden. Bislang musste die Fahrt mit dem Taxi in der Regel zunächst vom Arzt verordnet und dann von der Krankenkasse genehmigt werden. Durch das neue Gesetz gelten die Taxifahrten für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen mit der ärztlichen Verordnung automatisch als genehmigt.
Die Kehrseite zu den neuen Leistungen in Sachen Pflege: Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens an. Wer keine Kinder hat, zahlt durch den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent künftig 3,3 Prozent. Die Kosten werden hälftig zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Ausnahme ist das Bundesland Sachsen: Dort trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent und der Arbeitgeber 1,025 Prozent der Beiträge.
Entlastung für Selbstständige
Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mussten im abgelaufenen Jahr mindestens Beiträge aus einem (fiktiven) Einkommen von 2.284 Euro zahlen. Und zwar auch dann, wenn sie deutlich weniger verdient haben. Nur für Existenzgründer galten bislang niedrigere Werte. Für gering verdienende Selbstständige war ein Krankenversicherungsschutz damit oft nur schwer finanzierbar.
Seit 1. Januar 2019 sind Selbstständige nun den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt. Für sie gilt nun eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro. Der monatliche Mindestbeitrag für die Krankenversicherung wird damit mehr als halbiert.
Geringerer Rentenfreibetrag für Neurentner
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, muss einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 dann um ein Prozent an. Für all diejenigen, die im Jahr 2019 in Rente gehen, heißt das: Sie müssen 78 Prozent ihrer gesetzlichen Rente versteuern. Nur 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern.
Mehr Rente für Mütter und Erwerbsgeminderte
Ein vom Gesetzgeber verabschiedetes Rentenpaket sieht ab dem 1. Januar 2019 Verbesserungen sowohl bei der Mütterrente als auch bei der Rente wegen Erwerbsminderung vor. Bei der Mütterrente wurden bisher für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Nach der Neuregelung wird jetzt pro Kind ein halbes Jahr zusätzlich für die Rente berücksichtigt. Die Rente erhöht sich für Mütter dadurch pro Kind um bis zu 16,02 Euro brutto im Westen und um bis zu 15,35 Euro brutto im Osten.
Wer ab Januar neu in Rente geht, erhält die erhöhte Mütterrente von Anfang an ausgezahlt. Bei denjenigen, die bereits eine Rente beziehen, erfolgt die Erhöhung automatisch bis Mitte kommenden Jahres. Für die höhere Rente ab dem 1. Januar erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Bei der Erwerbsminderungsrente werden die sogenannten Zurechnungszeiten ausgedehnt.
Durch die Zurechnungszeit werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als ob sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Lebensalter Beiträge gezahlt hätten, wodurch sich ihre Rente erhöht. Wer ab 2019 neu eine Erwerbsminderungsrente beantragt, wird nun rentenrechtlich erstmals so behandelt, also ob er bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätte.
Quelle: Arag
Autor(en): Versicherungsmagazin