Seit 2013 sind Minijobs (so genannte 450-Euro-Jobs) grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gibt es allerdings. Wie die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mitteilt, sind kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei in der Sozialversicherung.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt momentan vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart etwa bei Erntehelfern oder Ferienjobs von Schülern und Studenten, befristet ist.
Keine Rentenanwartschaften
Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben.
Als Zeitgrenze gilt der Drei-Monats-Zeitraum, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Auf die zeitliche Begrenzung von 70 Arbeitstagen ist abzustellen, wenn die Beschäftigungen regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.
Ab 2019 gelten andere Zeitgrenzen
Aufgrund einer Übergangsregelung (Paragraf 115 Viertes Sozialgesetzbuch) ist die ursprüngliche Regelung hinsichtlich der zeitlichen Grenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen nur für Beschäftigungszeiträume bis 31. Dezember 2018 auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage erhöht worden.
Achtung: Ab 2019 gelten wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de