Vorschlag zur Datensicherheit - Diskussion erwünscht

Mit einer Brancheninitiative will der Arbeitskreis Beratungsprozesse den Datenschutz in Maklerbüros verbessern. Besonders kritisch sieht der Arbeitskreis den Datentransfers mit oder über Pools sowie Bestandsübertragungen. Gemeinsam mit Datenschutzexperten verschiedener Versicherer will man sich für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Datenschutz einsetzen. Erste Arbeitsergebnisse liegen bereits vor.

Der Datenaustausch zwischen Vermittlern und Versicherern wird durch denEinsatz moderner technischer Systeme zwar unauffälliger, stellt aber erhöhte Anforderungen an die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen,insbesondere wenn Dritte wie Pools in den Datenaustausch einbezogen werden. Denn im Maklermarkt ist es inzwischen üblich, dass neben dem unmittelbaren Vermittler, auch "Dritte" Daten empfangen und übermitteln. Hierzu gehören etwa: Maklerpools, Technische Dienstleister sowie verschachtelte Systeme (Maklerpool, der technische Dienstleister einsetzt).

Dazu Hans-Ludger Sandkühler, Vorstand im BMVF und Rechtsanwalt in de rKanzlei Wolter-Hoppenberg, der im Arbeitskreis für dieses Thema federführend zuständig ist: "Wegen der Einbeziehung dieser weiteren Dienstleister und Vermittler ist es deshalb besonders wichtig, beim Datentransfer die datenschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten. In der Lebens-, und Unfallversicherung" so Sandkühler weiter, "sind zudem die Bestimmungen und die Rechtsprechung zum § 203 StGB zu beachten. Dabei ist es strafrechtlich bereits relevant, wenn nur die Information 'Name' und 'hat eineLebensversicherung' ohne ausdrückliches Einverständnis des Versicherungsnehmers weitergegeben werden. Die strafrechtlichenAnforderungen für Daten der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sinddamit strenger als im übrigen Versicherungsgeschäft."

Die straffreie Datenlieferung erfordert also immer eine Einwilligung des Versicherungsnehmers. Die Einwilligung des Versicherungsnehmers sollte die Schweigepflichtentbindung nach § 203 StGB und gleichzeitig die Erlaubnis zur Datenvereinbarung nach dem BDSG enthalten.


Vorschlagzum Einsatz im Maklergeschäft
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse entwickelte folgende Einwilligungserklärung für den Einsatz im Maklergeschäft, die er zur Diskussion stellt: "Der Kunde willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, einschließlich Daten der besonderen Arten (z.B. Gesundheitsdaten oder ggf.Gewerkschafts- und Parteien-Mitgliedschaft), sofern sie zur Vertragsvermittlung und/oder der Vertragsdurchführung, die zur Erfüllung de rMaklertätigkeit notwendig sind, erhoben, gespeichert und verändert werden dürfen. Der Kunde ist einverstanden, dass der Makler im Rahmen von Deckungsanfragen, Abschlüssen und Abwicklungen von Versicherungsverträgen Daten an Versicherer, Rückversicherer, Maklerpools, technische Dienstleister (Betreiber von Vergleichssoftware oder Kundenverwaltungsprogrammen) oder sonstige Dienstleister übermitteln und empfangen kann. Die Übermittlung und der Empfang der Vertrags- undLeistungsdaten einschließlich Daten der besonderen Arten können dabei zwischen Makler und Versicherer über Maklerpools oder Dienstleister erfolgen. Diese Datenübermittlung führt zu keiner Änderung der Zweckbestimmung.

Diese Regelung gilt auch für die Übermittlung von Daten an: Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften, Bausparkassen, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsgesellschaften, Untervermittler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherungs-Ombudsmänner, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Rechtsnachfolger.“


Vorschlag zu Bestandsübertragungen
Auch bei einer Bestandsübertragung wegen Maklerwechsel oder einem Bestandsverkauf sind laut Sandkühler die dargestellten Grundsätzegleichermaßen zu beachten: "Allgemein gilt auch hier: Im Personengeschäftgeht ohne entsprechende Einwilligungserklärung des Kunden nichts."

Der Arbeitskreis hat deshalb auch eine Einwilligungserklärung zur Bestandsveräußerung entwickelt: "Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einenanderen Makler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebes), ist der Kunde damit einverstanden, dass der Makler die Vertrags- und Leistungsdaten des Kunden dem übernehmenden Makler zur Verfügung stellt. Er ist ferner damit einverstanden, dass der übernehmende Makler die Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge übernimmt. Der Makler wird den Kunden dann vor Weitergabe der Daten informieren sowie Namen und Anschrift des übernehmendem Makler mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, dem Maklerwechsel und der Datenübermittlung an den übernehmenden Makler zu widersprechen."


Entwürfe des Arbeitskreises verstehen sich laut Sandkühler als Vorschläge für eine Branchenlösung. Deshalb seien Kritik, Hinweise und konstruktive Vorschläge willkommen (sandkuehler@wolter-hoppenberg.de).

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Branche News