Mit Beginn des neuen Jahres steht auch wieder die alljährliche Steuererklärung an. Steuerzahler haben noch bis zum 31. Mai Zeit, ihre Unterlagen beim Finanzamt einzureichen. Auch Versicherungen können bedingt von der Steuer abgesetzt werden. Der digitale Versicherungsmanager Get Safe informiert, welche Versicherungen unter welchen Umständen steuerlich geltend gemacht werden können.
Zunächst muss zwischen Versicherungen, die private Schäden abdecken und solche, die berufliche Risiken auffangen, unterschieden werden. Erstere können als Sonderausgaben beziehungsweise Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, während berufliche Policen als Werbungskosten angegeben werden können.
Aufwendungen für die Altersvorsorge (korrigierter Abschnitt)
Laut Deutsche Rentenversicherung Bund setzt sich die Basisversorgung aus Beiträgen für den Aufbau einer Altersversorgung zusammen. Darunter fällt die gesetzliche Rentenversicherung, ihr gleichgestellte Aufwendungen wie die Rürup-Rente und die private Altersvorsorge. Steuerfrei sind die Beiträge allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Bis 2014 lag der Höchstbetrag bei 20 000 Euro für Ledige und 40 000 Euro für Verheiratete oder Lebenspartner. Vom Jahr 2015 an richtet sich der Höchstbetrag nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt in diesem Jahr für Ledige 22.172 Euro und für Verheiratete oder Lebenspartner 44.344 Euro. Darüber hinausgehende Beiträge können nicht abgezogen werden. Da vor dem Jahr 2025 die Beiträge noch nicht in voller Höhe absetzbar sind, steht auch dieser Höchstbetrag den Steuerpflichtigen in der Übergangsphase nicht in voller Höhe zu. So konnten 2005 höchstens 60 Prozent des Höchstbetrages als Sonderausgaben abgezogen werden. 2015 sind es 80 Prozent, 2016 bereits 82 Prozent und ab 2025 der volle Höchstbetrag.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Unter "sonstige Vorsorgeaufwendungen" fallen die Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung. Diese können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die jährliche Höchstgrenze für Angestellte beträgt 1.900 Euro und für Selbstständige 2.800 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Höchstbetrag. Die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich nur unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Zwar fallen beide unter sonstige Vorsorgeaufwendungen, sind allerdings nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung unter der jährlichen Höchstgrenze liegen.
Lebensversicherungen gelten ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen, können jedoch nur unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei wird zwischen Risikolebensversicherung und kapitalgedeckte Lebensversicherung unterschieden. Erstere gilt als Vorsorgeaufwendung und kann dementsprechend abgesetzt werden. Bei der kapitalgedeckten Lebensversicherung entscheidet der Zeitpunkt des Abschlusses der Police. Alle vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Policen können noch steuerlich geltend gemacht werden.
Die steuerliche Behandlung weiterer Versicherungen
Mit Ausnahme der Berufshaftpflicht, die als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, fallen hierunter alle Arten der Haftpflichtversicherungen. Dazu zählen die Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht als auch Tierhalterhaftpflichten. Diese werden unter Berücksichtigung des geltenden Höchstbetrags als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben.
Bei der Unfallversicherung wird unterschieden zwischen anerkannten Arbeitsunfällen und Unfällen in der Freizeit. Somit werden die geleisteten Beiträge anteilig als Werbungskosten und Sonderausgaben beziehungsweise als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht. Die Berechnungsgrundlage ist der jährliche Gesamtbetrag inklusive der Versicherungssteuer.
Nur bedingt absetzbar
Die Rechtsschutzversicherung ist nur bedingt von der Steuer absetzbar. Lediglich der in der Police enthaltene Arbeitsrechtschutz kann mit angegeben werden. Besteht eine Rechtsschutzpolice also aus verschiedenen Bausteinen wie Arbeits-, Miet- und Privatrechtsschutz wird nur ein Drittel der geleisteten Beiträge bei der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Der betreffende Versicherer erstellt einen separaten Nachweis der Beiträge, die nur auf den Arbeitsrechtsschutz fallen.
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Zunächst muss zwischen Versicherungen, die private Schäden abdecken und solche, die berufliche Risiken auffangen, unterschieden werden. Erstere können als Sonderausgaben beziehungsweise Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, während berufliche Policen als Werbungskosten angegeben werden können.
Aufwendungen für die Altersvorsorge (korrigierter Abschnitt)
Laut Deutsche Rentenversicherung Bund setzt sich die Basisversorgung aus Beiträgen für den Aufbau einer Altersversorgung zusammen. Darunter fällt die gesetzliche Rentenversicherung, ihr gleichgestellte Aufwendungen wie die Rürup-Rente und die private Altersvorsorge. Steuerfrei sind die Beiträge allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Bis 2014 lag der Höchstbetrag bei 20 000 Euro für Ledige und 40 000 Euro für Verheiratete oder Lebenspartner. Vom Jahr 2015 an richtet sich der Höchstbetrag nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt in diesem Jahr für Ledige 22.172 Euro und für Verheiratete oder Lebenspartner 44.344 Euro. Darüber hinausgehende Beiträge können nicht abgezogen werden. Da vor dem Jahr 2025 die Beiträge noch nicht in voller Höhe absetzbar sind, steht auch dieser Höchstbetrag den Steuerpflichtigen in der Übergangsphase nicht in voller Höhe zu. So konnten 2005 höchstens 60 Prozent des Höchstbetrages als Sonderausgaben abgezogen werden. 2015 sind es 80 Prozent, 2016 bereits 82 Prozent und ab 2025 der volle Höchstbetrag.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Unter "sonstige Vorsorgeaufwendungen" fallen die Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung. Diese können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die jährliche Höchstgrenze für Angestellte beträgt 1.900 Euro und für Selbstständige 2.800 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Höchstbetrag. Die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich nur unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Zwar fallen beide unter sonstige Vorsorgeaufwendungen, sind allerdings nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung unter der jährlichen Höchstgrenze liegen.
Lebensversicherungen gelten ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen, können jedoch nur unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei wird zwischen Risikolebensversicherung und kapitalgedeckte Lebensversicherung unterschieden. Erstere gilt als Vorsorgeaufwendung und kann dementsprechend abgesetzt werden. Bei der kapitalgedeckten Lebensversicherung entscheidet der Zeitpunkt des Abschlusses der Police. Alle vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Policen können noch steuerlich geltend gemacht werden.
Die steuerliche Behandlung weiterer Versicherungen
Mit Ausnahme der Berufshaftpflicht, die als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, fallen hierunter alle Arten der Haftpflichtversicherungen. Dazu zählen die Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht als auch Tierhalterhaftpflichten. Diese werden unter Berücksichtigung des geltenden Höchstbetrags als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben.
Bei der Unfallversicherung wird unterschieden zwischen anerkannten Arbeitsunfällen und Unfällen in der Freizeit. Somit werden die geleisteten Beiträge anteilig als Werbungskosten und Sonderausgaben beziehungsweise als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht. Die Berechnungsgrundlage ist der jährliche Gesamtbetrag inklusive der Versicherungssteuer.
Nur bedingt absetzbar
Die Rechtsschutzversicherung ist nur bedingt von der Steuer absetzbar. Lediglich der in der Police enthaltene Arbeitsrechtschutz kann mit angegeben werden. Besteht eine Rechtsschutzpolice also aus verschiedenen Bausteinen wie Arbeits-, Miet- und Privatrechtsschutz wird nur ein Drittel der geleisteten Beiträge bei der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Der betreffende Versicherer erstellt einen separaten Nachweis der Beiträge, die nur auf den Arbeitsrechtsschutz fallen.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de