Versicherungs- und Finanzvermittler dürfen künftig Provisionen, die sie vom Produktanbieter erhalten, an ihre Kunden weitergeben. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden (Az.9K105/11.F). Es hat der Klage eines Versicherungsvermittlers gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stattgegeben. Die Entscheidung dürfte die bisherige Verkaufspraxis von Versicherungen erschüttern. Der Bund der Versicherten (BdV) begrüßte das Urteil. "Endlich fällt das Provisionsabgabeverbot. Die Verbraucher können nun von mehr Wettbewerb profitieren", sagte Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des BdV.
Günstigere Renten- und Krankenversicherungen
Nun ist das aus dem Jahre 1934 stammende sogenannte Provisions-Abgabe-Verbot quasi abgeschafft. Das Verbot war in Europa einmalig. "Mit der heutigen Entscheidung zieht Deutschland endlich nach, denn im europäischen Vergleich hinkten wir im Bereich des Wettbewerbs der Versicherungsmakler bislang hinterher", erläutert der Klägeranwalt Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander aus Stuttgart. Versicherungsvermittler dürften sich nun einen regen Wettbewerb liefern. Sie können vor allem Vorsorgeprodukte günstiger verkaufen, wenn sie auf einen Teil ihrer Provisionen verzichten. Für Millionen Versicherte kann das zu günstigeren Konditionen führen. Gerade für Renten- und Krankenversicherungen erreichen die Abschlussprovisionen oft Tausende Euro. Die Provisionen sind immer in die Prämie mit einkalkuliert und werden vom Verbraucher bezahlt. Daher ist die Vermittlung nicht kostenlos. Verbraucher dürften nun von hohen Nachlässen profitieren.
Revision kaum aussichtsreich
Die Aufsichtsbehörde hat aber das Recht das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung direkt vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen. „Ich gehe davon das die Bafin die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nutzt um endgültiger Rechtssicherheit zu erhalten“, sagte Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aus Freiburg. Dem Kläger, Uwe Lange von der AVL Finanzdienstleistung aus Weinstadt, werden auch künftig gute Chancen eingeräumt. "Das Urteil passt in die Zeit. Es geht in die Richtung vieler gesetzlicher Vorhaben, etwa zur Honorarberatung oder zu Nettotarifen. Dem Bundesverwaltungsgericht dürfte es nicht leicht fallen, das Urteil zu kippen", schätzt Jurist Diwo. So soll das Verbot gegen europäisches Recht verstoßen. Außerdem hat in der Vergangenheit bereits das Kartellamt und der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzvb) die Abschaffung gefordert. "Im Bereich der industriellen Versicherung hat die BaFin die Verfolgung des Provisionsabgabeverbots bereits eingestellt", so Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler (VDVM). Auch der VDVM hatte regelmäßig die Abschaffung des Verbotes gefordert. In der BaFin wolle man zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, wie man weiter verfahren werde, hieß es auf Nachfrage.
Gegen den Finanzvermittler und Versicherungsmakler Uwe Lange war die Aufsichtsbehörde mit einer Bußgeldandrohung tätig geworden. Der Vermittler hatte angekündigt 8.400 Kunden 750.000 Euro Abschlusskosten aus 2010 zurückzuerstatten. Weil er die Kunden im Internet nicht berate, soll der Kauf günstiger sein. "Mit der Wahl des Vermittlers lassen sich somit die Kosten beim Fondskauf beeinflussen", argumentiert der Makler.
Vorschub für Honorarberatung
Verbraucherschützer Kleinlein rechnet damit, dass nun mehr Nettotarife, also Tarife, die ohne Kosten für den Vermittler kalkuliert sind, auf den Markt kommen und so die Honorarberatung gefördert wird. Vor kurzem hatte schon das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in einem Thesenpapier die Aufhebung des Provisionsabgabeverbots gefordert, um so die Honorarberatung zu begünstigen. Immer wieder wurde von Experten der Vorwurf erhoben, ein Teil der Versicherungsvermittler würden seine Kunden nicht nach Bedarf, sondern nach der Höhe der Provision beraten.
Doch auch die neue Verkaufssituation könnte zu Problemen führen. So gibt es schon jetzt erste Warnungen vor erneuten Fehlverkäufen. BdV-Chef Axel Kleinlein: "Verbraucher sollten ihre Entscheidung für eine Versicherung aber keinesfalls davon abhängig machen, wie viel sie von der Provision bekommen. Wichtiger ist, dass das Kleingedruckte und der Beitrag stimmen." Möglich ist, dass das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherungen 1934 doch nicht ganz unrecht hatte. Es begründete damals das Verbot damit, dass es eine "Preisfeilscherei" vereiteln wolle. Der Vermittler brauche eine auskömmliche Provision, um Kunden gut zu beraten.
Bild: © Stephanie Hofschläger/
Günstigere Renten- und Krankenversicherungen
Nun ist das aus dem Jahre 1934 stammende sogenannte Provisions-Abgabe-Verbot quasi abgeschafft. Das Verbot war in Europa einmalig. "Mit der heutigen Entscheidung zieht Deutschland endlich nach, denn im europäischen Vergleich hinkten wir im Bereich des Wettbewerbs der Versicherungsmakler bislang hinterher", erläutert der Klägeranwalt Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander aus Stuttgart. Versicherungsvermittler dürften sich nun einen regen Wettbewerb liefern. Sie können vor allem Vorsorgeprodukte günstiger verkaufen, wenn sie auf einen Teil ihrer Provisionen verzichten. Für Millionen Versicherte kann das zu günstigeren Konditionen führen. Gerade für Renten- und Krankenversicherungen erreichen die Abschlussprovisionen oft Tausende Euro. Die Provisionen sind immer in die Prämie mit einkalkuliert und werden vom Verbraucher bezahlt. Daher ist die Vermittlung nicht kostenlos. Verbraucher dürften nun von hohen Nachlässen profitieren.
Revision kaum aussichtsreich
Die Aufsichtsbehörde hat aber das Recht das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung direkt vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen. „Ich gehe davon das die Bafin die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nutzt um endgültiger Rechtssicherheit zu erhalten“, sagte Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aus Freiburg. Dem Kläger, Uwe Lange von der AVL Finanzdienstleistung aus Weinstadt, werden auch künftig gute Chancen eingeräumt. "Das Urteil passt in die Zeit. Es geht in die Richtung vieler gesetzlicher Vorhaben, etwa zur Honorarberatung oder zu Nettotarifen. Dem Bundesverwaltungsgericht dürfte es nicht leicht fallen, das Urteil zu kippen", schätzt Jurist Diwo. So soll das Verbot gegen europäisches Recht verstoßen. Außerdem hat in der Vergangenheit bereits das Kartellamt und der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzvb) die Abschaffung gefordert. "Im Bereich der industriellen Versicherung hat die BaFin die Verfolgung des Provisionsabgabeverbots bereits eingestellt", so Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler (VDVM). Auch der VDVM hatte regelmäßig die Abschaffung des Verbotes gefordert. In der BaFin wolle man zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, wie man weiter verfahren werde, hieß es auf Nachfrage.
Gegen den Finanzvermittler und Versicherungsmakler Uwe Lange war die Aufsichtsbehörde mit einer Bußgeldandrohung tätig geworden. Der Vermittler hatte angekündigt 8.400 Kunden 750.000 Euro Abschlusskosten aus 2010 zurückzuerstatten. Weil er die Kunden im Internet nicht berate, soll der Kauf günstiger sein. "Mit der Wahl des Vermittlers lassen sich somit die Kosten beim Fondskauf beeinflussen", argumentiert der Makler.
Vorschub für Honorarberatung
Verbraucherschützer Kleinlein rechnet damit, dass nun mehr Nettotarife, also Tarife, die ohne Kosten für den Vermittler kalkuliert sind, auf den Markt kommen und so die Honorarberatung gefördert wird. Vor kurzem hatte schon das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in einem Thesenpapier die Aufhebung des Provisionsabgabeverbots gefordert, um so die Honorarberatung zu begünstigen. Immer wieder wurde von Experten der Vorwurf erhoben, ein Teil der Versicherungsvermittler würden seine Kunden nicht nach Bedarf, sondern nach der Höhe der Provision beraten.
Doch auch die neue Verkaufssituation könnte zu Problemen führen. So gibt es schon jetzt erste Warnungen vor erneuten Fehlverkäufen. BdV-Chef Axel Kleinlein: "Verbraucher sollten ihre Entscheidung für eine Versicherung aber keinesfalls davon abhängig machen, wie viel sie von der Provision bekommen. Wichtiger ist, dass das Kleingedruckte und der Beitrag stimmen." Möglich ist, dass das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherungen 1934 doch nicht ganz unrecht hatte. Es begründete damals das Verbot damit, dass es eine "Preisfeilscherei" vereiteln wolle. Der Vermittler brauche eine auskömmliche Provision, um Kunden gut zu beraten.
Bild: © Stephanie Hofschläger/
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek