Wer im Internet einen Versicherungsvergleich anbietet, muss sofort „Roß und Reiter“ nennen. Das geht aus einem Urteil gegen Check24 hervor, das der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) angestrengt hatte. Das Landgericht München I gab der Klage wegen unlauterem Wettbewerb teilweise statt (Az. 37 O15268/15).
Die Details: Das Vergleichsportal muss künftig beim ersten Kontakt mit dem Kunden aufzeigen, dass es als Versicherungsmakler Verträge gegen Provision vermittelt. „Der Erstkontakt ist der erste Klick auf die Seite des Portals“, sagt Hubertus Münster, Geschäftsführer des klagenden Versicherungsverbandes. Bisher erfahren Verbraucher nur über einen Button in der Fußzeile, dass Check24 als Versicherungsmakler arbeitet. Das Vergleichsportal vermittelt neben Versicherungen auch Reise-, Handy- und Energieverträge und hat nach eigenen Angaben 15 Millionen Kunden. Es dürfte daher mit Abstand der Marktführer unter den Vergleichsportalen in Deutschland sein.
Geschäftsmodell der Vergleicher erschwert
Der BVK hatte gegenüber Check24 gerügt, dass unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals Verbraucher angelockt würden, ohne dass bei der Vermittlung von Versicherungen die vorgeschriebene gesetzliche Beratung erfolgt. Das Gericht hat nun klargestellt, dass die gesetzlichen Beratungspflichten auch für Online-Makler gelten. Daher muss Check24 Verbraucher künftig ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Diese Auflagen könnten das Geschäftsmodell von Vergleichsportalen deutlich erschweren.
So springen die Kunden schnell ab, wenn sie zu viele Fragen beantworten müssen. Auch die nun direkt notwendige Darstellung, dass Vergleichsportale kommerzielle Unternehmen sind und die Kunden die Dienstleistung über die in die Versicherung eingerechneten Provisionen bezahlen, könnte Kunden abschrecken. Diese Kosten müssen die Kunden aber auch dann bezahlen, wenn sie direkt bei einer lokalen Versicherungsagentur einen Vertrag abschließen.
So genannte Nettopolicen ohne eingerechnete Provisionen sind bisher nur bei Beratern erhältlich, die gegen ein separates Honorar tätig werden. Für Standardversicherungen, wie eine Kfz-Police, sind solche Angebote zudem vollkommen unüblich.
Verträge bleiben unberührt
Check24 hat angekündigt, dass die vom Gericht verlangten Änderungen nach der Analyse der Urteilsbegründung in rund vier Wochen umgesetzt werden. Insgesamt bewertet das Portal das Urteil als Bestätigung für das eigene Geschäftsmodell. So habe das Gericht bestätigt, dass Check24 eine „objektive Marktbetrachtung leiste. „Wir schaffen konsequente Transparenz“, so Christoph Röttele, Geschäftsführer von Check24.
BVK will Urteilsbegründung genau prüfen
Einen Einfluss auf vermittelte Versicherungsverträge hat das Urteil nicht. „Sie wurden ja zwischen den Verbrauchern und den Versicherungen geschlossen und sind weiterhin gültig“, so Münster. Der BVK hat aber angekündigt, dass er die Änderungen, die Check24 nun an seinem Internetauftritt vornimmt, genau überprüfen wird. Zudem will der BVK die 41-seitige Urteilsbegründung genau durchsehen. „Erst dann werden wir entscheiden, ob wir möglicherweise noch gegen das Urteil in Berufung gehen werden“, so Münster.
Bildquelle: ©onypix /fotolia.com
Die Details: Das Vergleichsportal muss künftig beim ersten Kontakt mit dem Kunden aufzeigen, dass es als Versicherungsmakler Verträge gegen Provision vermittelt. „Der Erstkontakt ist der erste Klick auf die Seite des Portals“, sagt Hubertus Münster, Geschäftsführer des klagenden Versicherungsverbandes. Bisher erfahren Verbraucher nur über einen Button in der Fußzeile, dass Check24 als Versicherungsmakler arbeitet. Das Vergleichsportal vermittelt neben Versicherungen auch Reise-, Handy- und Energieverträge und hat nach eigenen Angaben 15 Millionen Kunden. Es dürfte daher mit Abstand der Marktführer unter den Vergleichsportalen in Deutschland sein.
Geschäftsmodell der Vergleicher erschwert
Der BVK hatte gegenüber Check24 gerügt, dass unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals Verbraucher angelockt würden, ohne dass bei der Vermittlung von Versicherungen die vorgeschriebene gesetzliche Beratung erfolgt. Das Gericht hat nun klargestellt, dass die gesetzlichen Beratungspflichten auch für Online-Makler gelten. Daher muss Check24 Verbraucher künftig ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Diese Auflagen könnten das Geschäftsmodell von Vergleichsportalen deutlich erschweren.
So springen die Kunden schnell ab, wenn sie zu viele Fragen beantworten müssen. Auch die nun direkt notwendige Darstellung, dass Vergleichsportale kommerzielle Unternehmen sind und die Kunden die Dienstleistung über die in die Versicherung eingerechneten Provisionen bezahlen, könnte Kunden abschrecken. Diese Kosten müssen die Kunden aber auch dann bezahlen, wenn sie direkt bei einer lokalen Versicherungsagentur einen Vertrag abschließen.
So genannte Nettopolicen ohne eingerechnete Provisionen sind bisher nur bei Beratern erhältlich, die gegen ein separates Honorar tätig werden. Für Standardversicherungen, wie eine Kfz-Police, sind solche Angebote zudem vollkommen unüblich.
Verträge bleiben unberührt
Check24 hat angekündigt, dass die vom Gericht verlangten Änderungen nach der Analyse der Urteilsbegründung in rund vier Wochen umgesetzt werden. Insgesamt bewertet das Portal das Urteil als Bestätigung für das eigene Geschäftsmodell. So habe das Gericht bestätigt, dass Check24 eine „objektive Marktbetrachtung leiste. „Wir schaffen konsequente Transparenz“, so Christoph Röttele, Geschäftsführer von Check24.
BVK will Urteilsbegründung genau prüfen
Einen Einfluss auf vermittelte Versicherungsverträge hat das Urteil nicht. „Sie wurden ja zwischen den Verbrauchern und den Versicherungen geschlossen und sind weiterhin gültig“, so Münster. Der BVK hat aber angekündigt, dass er die Änderungen, die Check24 nun an seinem Internetauftritt vornimmt, genau überprüfen wird. Zudem will der BVK die 41-seitige Urteilsbegründung genau durchsehen. „Erst dann werden wir entscheiden, ob wir möglicherweise noch gegen das Urteil in Berufung gehen werden“, so Münster.
Bildquelle: ©onypix /fotolia.com
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek