Privat Krankenversicherte haben nach § 204 VVG das Recht, in einen gleichartigen anderen Tarif desselben Versicherers zu wechseln. Ob allerdings Versicherungsmakler auch die dazu notwendige Beratung bieten und dafür ein Honorar berechnen dürfen, weil die Versicherer den Tarifwechsel in der Regel nicht vergüten, dazu gibt es seit einiger Zeit einen Meinungsstreit.
Verschiedene als Versicherungsberater registrierte Anbieter behaupten, dass nur Versicherungsberater Verbraucher zum Tarifwechsel beraten dürfen. Versicherungsmaklern sei das nicht gestattet, sie dürften nur Firmenkunden gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten.
Behörden haben unterschiedliche Ansichten
Auch die Erlaubnisbehörden sind sich in der Sache nicht einig. So hatte die IHK Bonn im vergangenen Jahr einem Versicherungsmakler die Auskunft erteilt, dass er nur dann einen Verbraucher zum Tarifwechsel beraten dürfe, wenn er auch der Ursprungsvermittler des Krankenversicherungsvertrags sei. Offenbar hatten sowohl die IHK als auch der von ihr befragte DIHK nicht den Fall berücksichtigt, dass ein Makler zwar nicht der Ursprungsvermittler sein kann, aber dennoch durch Maklervertrag auch für bestehende Versicherungsverträge den Auftrag zur Betreuung und fortlaufenden Beratung übernehmen kann. Dazu ist er wohl sogar als Sachwalter des Kunden verpflichtet. Wenn er hierfür aber nicht vom Versicherer vergütet wird, kann er nach der alten Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen eine erfolgsabhängige, also vermittlungsabhängige Vergütung vom Kunden verlangen, so die Meinung beispielsweise des Maklerrechtsexperten Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann aus Hamm.
Eine neue Variante hat nun die IHK Siegen beigesteuert. In einer Auskunft an einen Versicherungsmakler stellt sie in Abrede, dass es sich beim Tarifwechsel nach § 204 VVG überhaupt um eine Rechtsberatung handelt. Wenn es aber keine ist, gibt es auch kein Hindernis für den Makler, einen Verbraucher zu beraten."Nach unserer Einschätzung ist diese von Ihnen angebotene Beratungsdienstleistung auf Honorarbasis auch für Sie als Versicherungsmakler zulässig", schreibt die Kammer dem Makler auf dessen Frage nach der Zulässigkeit einer Tarifoptimierungsberatung von Verbrauchern.
Tarifwechselberatung ist keine Rechtsdienstleistung
Ziel der Tarifwechselberatung sei "eine wirtschaftliche Besserstellung des Versicherungsnehmers, insbesondere durch rechnerische Überprüfung von Krankenversicherungsverträgen und - soweit die Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages nicht möglich oder sinnvoll ist - durch Empfehlung sowie Umsetzung eines Tarifwechsels innerhalb eines bestehenden Vertrags." Dies werde auch dadurch deutlich, dass in dem von dem Makler verwendeten Dienstleistungsvertrag als Ziel der Beratung eine Beitragsreduzierung angegeben werde.
Zwar führe der Tarifwechsel auch zu einer Vertragsveränderung und damit zu einer rechtlichen Gestaltung. "Diese rechtliche Gestaltung ist aber nicht Kern, sondern nur unvermeidliche Folge der rein wirtschaftlichen Gestaltung und führt nicht dazu, dass die Dienstleistung als Rechtsdienstleistung zu bewerten wäre", heißt es weiter.
Verschiedene als Versicherungsberater registrierte Anbieter behaupten, dass nur Versicherungsberater Verbraucher zum Tarifwechsel beraten dürfen. Versicherungsmaklern sei das nicht gestattet, sie dürften nur Firmenkunden gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten.
Behörden haben unterschiedliche Ansichten
Auch die Erlaubnisbehörden sind sich in der Sache nicht einig. So hatte die IHK Bonn im vergangenen Jahr einem Versicherungsmakler die Auskunft erteilt, dass er nur dann einen Verbraucher zum Tarifwechsel beraten dürfe, wenn er auch der Ursprungsvermittler des Krankenversicherungsvertrags sei. Offenbar hatten sowohl die IHK als auch der von ihr befragte DIHK nicht den Fall berücksichtigt, dass ein Makler zwar nicht der Ursprungsvermittler sein kann, aber dennoch durch Maklervertrag auch für bestehende Versicherungsverträge den Auftrag zur Betreuung und fortlaufenden Beratung übernehmen kann. Dazu ist er wohl sogar als Sachwalter des Kunden verpflichtet. Wenn er hierfür aber nicht vom Versicherer vergütet wird, kann er nach der alten Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen eine erfolgsabhängige, also vermittlungsabhängige Vergütung vom Kunden verlangen, so die Meinung beispielsweise des Maklerrechtsexperten Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann aus Hamm.
Eine neue Variante hat nun die IHK Siegen beigesteuert. In einer Auskunft an einen Versicherungsmakler stellt sie in Abrede, dass es sich beim Tarifwechsel nach § 204 VVG überhaupt um eine Rechtsberatung handelt. Wenn es aber keine ist, gibt es auch kein Hindernis für den Makler, einen Verbraucher zu beraten."Nach unserer Einschätzung ist diese von Ihnen angebotene Beratungsdienstleistung auf Honorarbasis auch für Sie als Versicherungsmakler zulässig", schreibt die Kammer dem Makler auf dessen Frage nach der Zulässigkeit einer Tarifoptimierungsberatung von Verbrauchern.
Tarifwechselberatung ist keine Rechtsdienstleistung
Ziel der Tarifwechselberatung sei "eine wirtschaftliche Besserstellung des Versicherungsnehmers, insbesondere durch rechnerische Überprüfung von Krankenversicherungsverträgen und - soweit die Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages nicht möglich oder sinnvoll ist - durch Empfehlung sowie Umsetzung eines Tarifwechsels innerhalb eines bestehenden Vertrags." Dies werde auch dadurch deutlich, dass in dem von dem Makler verwendeten Dienstleistungsvertrag als Ziel der Beratung eine Beitragsreduzierung angegeben werde.
Zwar führe der Tarifwechsel auch zu einer Vertragsveränderung und damit zu einer rechtlichen Gestaltung. "Diese rechtliche Gestaltung ist aber nicht Kern, sondern nur unvermeidliche Folge der rein wirtschaftlichen Gestaltung und führt nicht dazu, dass die Dienstleistung als Rechtsdienstleistung zu bewerten wäre", heißt es weiter.
Autor(en): Prof. Dr. Matthias Beenken