Für den Erhalt des Provisionsabgabeverbots in Deutschland sieht der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) kaum noch Chancen. Da Verbraucher in den anderen EU‐Staaten einen vergleichbaren Wissens‐ und Kenntnisstand wie Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland hätten, ließe sich das Provisionsabgabeverbot mit dem Allgemeininteresse nur schwer begründen. In allen anderen 26 EU-Mitgliedsländern gebe es ein solches Verbot nicht oder nicht mehr.
Seine Abschaffung in den Niederlanden habe nicht zu einer besonderen Veränderung der Vergütung geführt, so der VDVM in einer Stellungnahme gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin), die nach einem Prozess, den die Behörde gegen einen Versicherungsmakler verloren hat, derzeit eine Neuregelung der Vorschrift prüft. Fehlanreize, weil Vermittler mit hohen Rabatten locken würden, sieht der VDVM nicht. "Den Kunden schützt der Staat ja auch dann nicht, wenn er beispielsweise beim Kauf eines Neuwagens unterschiedliche Rabatte heraus handelt und eventuell ein zu großes Auto oder den nicht passenden PKW kauft", so der VDVM. Fehlanreize würden zudem vom Produktinformationsblatt geheilt. Es sollte aber noch verbessert werden.
Quersubventionierung nicht mehr möglich
Anders sieht es mit der Quersubventionierung aus. So würden heute beispielsweise Abschlüsse für Lebensversicherungen andere Bereiche, die für die Vermittlung kaum lohnten, subventionieren. Daher müssten, weil Vermittler in hochpreisigen Sparten nach der Abschaffung des Verbots Provisionen abgeben würden, in anderen Bereichen die Preise steigen. "Mit einer Aushöhlung des mechanischen Vergütungssystems der Courtage und Provision bei Wegfall des Provisionsabgabeverbotes könnten unsere Verbandsmitglieder - und wohl die Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter allgemein - leben, vorausgesetzt ihnen würde im Sinne der Waffengleichheit ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, wie der Kunde in die Preisgestaltung zu ihren Gunsten einzugreifen", erklärt der Maklerverband.
Während der Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 1 GewO "in eingeschränktem Umfang befugt ist, vom Kunden auch ein Honorar zu nehmen", gelte dies für Versicherungsvermittler bisher nicht. Der VDVM fordert daher: "Für den Vermittler muss die Möglichkeit bestehen, eine Courtage beziehungsweise Provision, ein echtes Honorar oder eine Kombination aus beidem zu nehmen." Eine solche Bezahlung sollte gegenüber dem Kunden transparent kommuniziert werden. Der VDVM warnte vor einer generellen Abschaffung der Provision. So sei es in Ländern wie Dänemark und Finnland, in denen nur noch Honorarentgelt erlaubt sei zu einem deutlichen Rückgang der unabhängigen Beratung und Vermittlung gekommen. Der VDVM: "Dieses Verschwinden unabhängiger Beratung gilt es in Deutschland zu verhindern!".
Bild: © Margot Kessler/
Seine Abschaffung in den Niederlanden habe nicht zu einer besonderen Veränderung der Vergütung geführt, so der VDVM in einer Stellungnahme gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin), die nach einem Prozess, den die Behörde gegen einen Versicherungsmakler verloren hat, derzeit eine Neuregelung der Vorschrift prüft. Fehlanreize, weil Vermittler mit hohen Rabatten locken würden, sieht der VDVM nicht. "Den Kunden schützt der Staat ja auch dann nicht, wenn er beispielsweise beim Kauf eines Neuwagens unterschiedliche Rabatte heraus handelt und eventuell ein zu großes Auto oder den nicht passenden PKW kauft", so der VDVM. Fehlanreize würden zudem vom Produktinformationsblatt geheilt. Es sollte aber noch verbessert werden.
Quersubventionierung nicht mehr möglich
Anders sieht es mit der Quersubventionierung aus. So würden heute beispielsweise Abschlüsse für Lebensversicherungen andere Bereiche, die für die Vermittlung kaum lohnten, subventionieren. Daher müssten, weil Vermittler in hochpreisigen Sparten nach der Abschaffung des Verbots Provisionen abgeben würden, in anderen Bereichen die Preise steigen. "Mit einer Aushöhlung des mechanischen Vergütungssystems der Courtage und Provision bei Wegfall des Provisionsabgabeverbotes könnten unsere Verbandsmitglieder - und wohl die Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter allgemein - leben, vorausgesetzt ihnen würde im Sinne der Waffengleichheit ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, wie der Kunde in die Preisgestaltung zu ihren Gunsten einzugreifen", erklärt der Maklerverband.
Während der Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 1 GewO "in eingeschränktem Umfang befugt ist, vom Kunden auch ein Honorar zu nehmen", gelte dies für Versicherungsvermittler bisher nicht. Der VDVM fordert daher: "Für den Vermittler muss die Möglichkeit bestehen, eine Courtage beziehungsweise Provision, ein echtes Honorar oder eine Kombination aus beidem zu nehmen." Eine solche Bezahlung sollte gegenüber dem Kunden transparent kommuniziert werden. Der VDVM warnte vor einer generellen Abschaffung der Provision. So sei es in Ländern wie Dänemark und Finnland, in denen nur noch Honorarentgelt erlaubt sei zu einem deutlichen Rückgang der unabhängigen Beratung und Vermittlung gekommen. Der VDVM: "Dieses Verschwinden unabhängiger Beratung gilt es in Deutschland zu verhindern!".
Bild: © Margot Kessler/
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek