Hier braut der Chef noch selbst, heißt es in einer bekannten Bierwerbung. Doch was tun, wenn der Boss plötzlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst Hand anlegen kann? Hier hilft die Berufsunfähigkeitsversicherung und zahlt zumeist ab 50 Prozent Invalidität die versicherte Rente.
Da dies für den Versicherer im Ernstfall ein teures Vergnügen wird, schauen die Sachbearbeiter sehr genau hin und verweisen den Betriebsinhaber nicht selten darauf, die Firma so umzuorganisieren, dass er noch kaufmännische Tätigkeiten verrichten und somit weiterarbeiten kann. Damit soll der Grad der Berufsunfähigkeit auf unter 50 Prozent gedrückt und die Zahlung der BU-Rente vermieden werden.
Drei Voraussetzungen für die Umorganisation
Früher hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz schon einmal einen solchen Fall entschieden: Wenn ein Metzger einen Bandscheibenvorfall erleidet, bekommt er nicht automatisch BU-Rente. Erst müsse er versuchen, die Arbeit so umzuorganisieren, dass er an anderer Stelle weiterarbeiten kann, sagt das OLG (Az: 10 U 786/01). Allerdings könnten Selbständige nur unter drei Voraussetzungen zur Umorganisation verpflichtet werden, erklärt Michael Franke, Geschäftsführer des Rating- und Beratungshauses Franke & Bornberg:
Inzwischen sieht es auch das OLG Koblenz so. Mit Urteil vom 27. März 2009 entschieden die Richter: Wird ein allein in einer Firma tätiger Inhaber berufsunfähig, so kann er von seinem BU-Versicherer nur dann auf eine Umorganisation des Betriebes verwiesen werden, wenn ihm ein ausfüllender Tätigkeitsbereich verbleibt und die Umorganisation nicht unwirtschaftlich ist (Az: 10 U 1367/07). Um ihm eine Angestelltentätigkeit zu ermöglichen, hatte die Ehefrau des BU-Versicherten eine Firma gegründet, in der ihr Mann allein tätig war. Doch wegen depressiver Störungen wurde der Programmierer von Anwendersoftware schon kurz darauf berufsunfähig. Der Versicherer bestand auf Umorganisation und verweigerte die BU-Rente.
Wenn die Umgestaltung des Betriebes nicht rentabel ist
Zu Unrecht, wie das OLG meinte. Als faktischer Betriebsinhaber sei ihm eine Umorganisation nur dann zuzumuten, wenn er danach noch seine bisherige Tätigkeit „ausfüllen“ kann und dabei auch weiterhin wirtschaftlich rentabel arbeitet. Bei Solo-Selbstständigen komme dies nur in Betracht, wenn der BU-Kunde mehr als allenfalls noch untergeordnete Hilfsleistungen erbringen kann – unabhängig davon, ob er selbstständig oder beim Ehepartner angestellt ist. Unzumutbar ist es jedoch, als Ersatzkraft einen Aushilfsprogrammierer einzustellen, weil damit zwangsläufig die Einkünfte so weit sinken, dass der Geschäftsbetrieb wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint.
Eine Umgestaltung des Betriebes ist für Unternehmer kleiner Betriebe im BU-Fall nicht zumutbar, hatte auch der frühere Versicherungsombudsmann Wolfgang Römer bereits am 20. Juli 2006 entschieden (Az: 4278/2005). Die Botschaft: Wenn ein selbständiger Elektroinstallationsmeister mit nur einem Angestellten zu gesunden Zeiten selbst umfassend körperlich mitgearbeitet hat, um seinen kleinen Handwerksbetrieb rentabel zu führen, seine handwerklich-körperliche Leistungsfähigkeit später aber nach zwei Herzinfarkten fast völlig entfällt, ist eine Umorganisation seines Betriebes grundsätzlich nicht zumutbar. Der Versicherer muss BU-Rente zahlen.
Autor(en): Detlef Pohl
Da dies für den Versicherer im Ernstfall ein teures Vergnügen wird, schauen die Sachbearbeiter sehr genau hin und verweisen den Betriebsinhaber nicht selten darauf, die Firma so umzuorganisieren, dass er noch kaufmännische Tätigkeiten verrichten und somit weiterarbeiten kann. Damit soll der Grad der Berufsunfähigkeit auf unter 50 Prozent gedrückt und die Zahlung der BU-Rente vermieden werden.
Drei Voraussetzungen für die Umorganisation
Früher hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz schon einmal einen solchen Fall entschieden: Wenn ein Metzger einen Bandscheibenvorfall erleidet, bekommt er nicht automatisch BU-Rente. Erst müsse er versuchen, die Arbeit so umzuorganisieren, dass er an anderer Stelle weiterarbeiten kann, sagt das OLG (Az: 10 U 786/01). Allerdings könnten Selbständige nur unter drei Voraussetzungen zur Umorganisation verpflichtet werden, erklärt Michael Franke, Geschäftsführer des Rating- und Beratungshauses Franke & Bornberg:
- Auch nach der Umorganisation muss der Versicherte eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehaben.
- Ein erheblicher Kapitaleinsatz für die Umorganisation ist von Gerichten als unzumutbar angesehen worden. Zudem muss es betrieblich sinnvoll sein.
- Einkommensveränderungen dürfen nicht auf Dauer ins Gewicht fallen.
Inzwischen sieht es auch das OLG Koblenz so. Mit Urteil vom 27. März 2009 entschieden die Richter: Wird ein allein in einer Firma tätiger Inhaber berufsunfähig, so kann er von seinem BU-Versicherer nur dann auf eine Umorganisation des Betriebes verwiesen werden, wenn ihm ein ausfüllender Tätigkeitsbereich verbleibt und die Umorganisation nicht unwirtschaftlich ist (Az: 10 U 1367/07). Um ihm eine Angestelltentätigkeit zu ermöglichen, hatte die Ehefrau des BU-Versicherten eine Firma gegründet, in der ihr Mann allein tätig war. Doch wegen depressiver Störungen wurde der Programmierer von Anwendersoftware schon kurz darauf berufsunfähig. Der Versicherer bestand auf Umorganisation und verweigerte die BU-Rente.
Wenn die Umgestaltung des Betriebes nicht rentabel ist
Zu Unrecht, wie das OLG meinte. Als faktischer Betriebsinhaber sei ihm eine Umorganisation nur dann zuzumuten, wenn er danach noch seine bisherige Tätigkeit „ausfüllen“ kann und dabei auch weiterhin wirtschaftlich rentabel arbeitet. Bei Solo-Selbstständigen komme dies nur in Betracht, wenn der BU-Kunde mehr als allenfalls noch untergeordnete Hilfsleistungen erbringen kann – unabhängig davon, ob er selbstständig oder beim Ehepartner angestellt ist. Unzumutbar ist es jedoch, als Ersatzkraft einen Aushilfsprogrammierer einzustellen, weil damit zwangsläufig die Einkünfte so weit sinken, dass der Geschäftsbetrieb wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint.
Eine Umgestaltung des Betriebes ist für Unternehmer kleiner Betriebe im BU-Fall nicht zumutbar, hatte auch der frühere Versicherungsombudsmann Wolfgang Römer bereits am 20. Juli 2006 entschieden (Az: 4278/2005). Die Botschaft: Wenn ein selbständiger Elektroinstallationsmeister mit nur einem Angestellten zu gesunden Zeiten selbst umfassend körperlich mitgearbeitet hat, um seinen kleinen Handwerksbetrieb rentabel zu führen, seine handwerklich-körperliche Leistungsfähigkeit später aber nach zwei Herzinfarkten fast völlig entfällt, ist eine Umorganisation seines Betriebes grundsätzlich nicht zumutbar. Der Versicherer muss BU-Rente zahlen.
Autor(en): Detlef Pohl
Autor(en): Versicherungsmagazin