Unterschiedliche Steuer auf gesetzliche und private BU-Rente

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) bringt nicht nur Änderungen bei der Besteuerung gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterseinkünfte, sondern auch bei Invalidenrenten. Ab 2005 werden BU/EU-Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dramatisch höher besteuert – im Einzelfall um bis zu über 1.000 Prozent.

Bislang sind gesetzliche und private Invalidenrenten gleichermaßen steuerfrei, sofern sie unter dem Freibetrag von rund 19.000 Euro pro Jahr (= 1.583 Euro pro Monat) bleiben. Oberhalb des Freibetrages wird bei diesen abgekürzten Leibrenten derzeit ein Ertragsanteil von oft weniger als zehn Prozent besteuert – die Höhe richtet sich nach der Laufzeit der Rente (nach § 55 EStDV): Bei erstmaliger Gewährung und Befristung auf drei Jahre sind vier Prozent der Rente als Ertragsanteil zu versteuern, bei Verlängerung ab viertem Jahr elf Prozent, bei weiterer Verlängerung ab siebtem Jahr 17 Prozent und ab zehntem Jahr 19 Prozent.

Das Internetportal Steuerrat 24 (www.steuerrat24.de) rechnet nun mit massiven Mehrbelastungen für gesetzliche Invalidenrenten. Betroffen sind laut Verband der Rentenversicherungsträger (VDR) mindestens 25.000 Rentner. Die Dunkelziffer liege weit höher, da viele über weitere Einkünfte wie Betriebsrente oder geringfügige Arbeitseinkommen verfügten.

Ab 2005 werden gesetzliche und private Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten vollkommen unterschiedlich versteuert, erklärt Peter Kauth von Steuerrat 24:
  • Bei gesetzlichen BU/EU-Renten ist nicht mehr die Dauer der Rentenzahlung entscheidend, sondern der Besteuerungsanteil im Jahr der Rentenbewilligung. Beginnt die Rente 2005, ist sie zu 50 Prozent zu versteuern, bei Beginn ab 2006 mit 52 Prozent, 2007 mit 54 Prozent usw.
  • Bei privaten BU-Renten bleibt es dagegen bei den niedrigen Ertragsanteilen (nach § 55 EStDV), die ab 2005 sogar gesenkt werden, also zu Nachlass bei der Besteuerung führen (siehe Tabelle).


Besteuerung privater BU-Rente nach altem und neuem Recht

Rentenzahlung
(Jahre) 3 4 5 6 8 9 10 15

Ertragsanteil bis 2004 (in%) 4 7 9 11 15 17 19 28

Ertragsanteil ab 2005 (in%) 2 4 5 7 9 10 12 16

Quelle: http://www.steuerrat24.de

Begründung der Bundesregierung für die massive Steuererhöhung bei gesetzlichen BU/EU-Renten: Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrenten muss wie die Besteuerung der Altersrenten erfolgen, weil die Beiträge - bis 2025 teilweise - aus unversteuertem Einkommen geleistet werden.

Folge: Wer derzeit eine gesetzliche EU/BU- Rente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, hat bei einer begrenzten Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr von beispielsweise zehn Jahren einen Ertragsanteil von 19 Prozent zu versteuern. Ab 2005 muss er 50 Prozent Besteuerungsanteil verkraften. Bei der erstmaligen - und damit befristeten - Gewährung einer solchen Rente auf drei Jahre müssen statt bisher vier Prozent wie bisher dann 50 Prozent versteuert werden. Das ist eine Erhöhung des steuerpflichtigen Betrags von 1.250 Prozent.

Autor(en): Detlef Pohl

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