Unerwünschtes Risiko für Versicherungsunternehmen

Manche Versicherungsunternehmen diskriminieren Mitbürger mit ausländisch klingendem Namen als "unerwünschtes Risiko", trotz eindeutigen Verbotes im Versicherungsaufsichtsgesetz, wie das Fernsehmagazin "WISO" berichtete. Makler ließen verlauten, dass ihre Provisionen in diesen Fällen nicht gezahlt wurden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sagt eindeutig, dass Versicherer verpflichtet seien, Versicherungsschutz zu gewähren. Ein Versicherer dürfe das Diskriminierungsverbot nicht dadurch umgehen, indem er die Vermittlung von Kfz-Verträgen für bestimmte Gruppen unterbinde - der Annahmezwang dürfe nicht unterlaufen werden. Der Pressesprecher der BaFin, Peter Abrahams, sagt zur Diskriminierung im Kfz-Versicherungsbereich, dass, sollte sich ein Ausländer benachteiligt fühlen, er sich bei der Aufsicht beschweren solle. Gleiches gelte für Makler, die für die Vermittlung eines Vertrags mit einem Ausländer keine Provision erhalten. Die BaFin gehe jeder Beschwerde nach und überprüfe, ob sich ein Versicherer an das Gesetz und die aufsichtsrechtlichen Vorgaben gehalten habe.

Allerdings sei die Zahl der Beschwerden zur Ausländerdiskriminierung in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Zurzeit liegen der BaFin keine entsprechenden Kundenbeschwerden vor, wie Abrahams dem Versicherungsmagazin mitteilt. Beschwerden von Maklern oder Vermittlern über die Verweigerung einer Provision bei Vermittlung ausländischer Versicherungsnehmer lägen zurzeit ebenfalls nicht vor.

"Das Thema Diskriminierung war vor allem Mitte der 90er-Jahre aktuell", so Abrahams. "Viele Kunden beschwerten sich bei der Aufsicht über verschiedene Arten der Diskriminierung in der Kfz-Versicherung. Nicht selten führten einzelne Beschwerden dabei zu umfangreichen Prüfungen, die eine Änderung der internen Annahmerichtlinien bei betroffenen Kfz-Versicherern bewirkt haben. Auch heute richtet die BaFin ihr Augenmerk auf mögliche Diskriminierungen von Ausländern. So werden Versicherungsbedingungen beanstandet, wenn Mängel im Hinblick auf § 81e VAG festgestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass seit Deregulierung der BaFin nur noch im Pflichtversicherungsbereich, etwa der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Versicherungsbedingungen vorgelegt werden müssen. Soweit möglich, gehen wir auch auf Vor-Ort-Prüfungen diesem Thema nach. Beschwerden von Maklern oder Vermittlern über die Verweigerung einer Provision bei Vermittlung ausländischer Versicherungsnehmer liegen uns zurzeit ebenfalls nicht vor."

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Autor(en): Susanne Niemann

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