Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler: DIHK sagt Nein

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Die Verlagerung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler (34f) und Honorar-Finanzanlagenberater (34h) auf die BaFin (BaFin soll künftig Finanzanlagenvermittler beaufsichtigen) stößt von vielen  Seiten auf Kritik. Jetzt hat auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag Stellung genommen.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Finanzanlagenvermittler - Aufsichtsübertragungsgesetz-FinAnlVÜG) abgegeben.

Hier zentrale Argumente, die aus Sicht des Verbandes gegen die Verlagerung der Aufsicht sprechen:

  1. Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verfügten über "jahrelange Erfahrungen" in den gewerberechtlichen Aufsichtsverfahren. Warum die BaFin bei unveränderten formalen Voraussetzungen für die Prüfung kompetenter sein solle, sei nicht ersichtlich.
  2. Die Finanzskandale der vergangenen Jahre hätten nichts mit der Aufsicht nach § 34f GewO zu tun, sondern stellten sich als Produkt- beziehungsweises Institutsskandale dar. Für die Prospektprüfung und die Institutsaufsicht sei die BaFin zuständig.
  3. Der Wechsel zur BaFin könne erhöhte Kosten und höheren Bürokratieaufwand zu Lasten der Vermittler nach sich ziehen. Vor allem Mittelständler könnten sich gezwungen sehen, ihr Geschäft aufzugeben.
  4. Umfragen zeigten, dass bei einem Aufsichtswechsel zur BaFin "etwa die Hälfte der Finanzanlagenvermittlerihre Erlaubnis zurückgeben" würden. Es stehe daher zu befürchten, dass neben den Finanzanlagenvermittlern auch die Kapitalsammelstellen, die für die Refinanzierung der bankbasierten Unternehmensfinanzierung bedeutsam seien, betroffen sein werden. Dem im Koalitionsvertrag erklärten Ziel, der Förderung des Mittelstandes, laufe dies zuwider.
  5. Der zentral organisierten BaFin fehle es an Erfahrungen mit Kleingewerbetreibenden. Sie sei von ihrer Struktur her als Institutsaufsicht für Versicherungsunternehmen und Banken ausgelegt. Die IHKs unterstützten die freien Finanzanlagenvermittler nicht nur durch Informationen sondern auch "durch serviceorientierte persönliche und telefonische Beratungen". Diese Angebote würden von kleinen Gewerbetreibenden gerne genutzt.
  6. Die IHKs seien nicht in die Geldwäscheaufsicht eingebunden, das heiße, die bei Übertragung der Aufsicht auf die BaFin freiwerdenden Personalressourcen führten - jedenfalls in den Bundesländern, in denen bislang die IHKs für § 34f GewO zuständig sind - gerade nicht zu einer Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor.
  7. Die Begründung des Referentenentwurfs, man wolle durch die Übertragung der Aufsicht an die BaFin eine Einheitlichkeit schaffen, überzeuge nicht. Die Struktur der Bundesrepublik sei vom Grundgesetz her föderalistisch und auch in anderen Bereichen lägen Zuständigkeiten mehrerer Stellen unterschiedlicher Art in den Bundesländern vor. Der Referentenentwurf spreche lediglich davon, dass die "Zersplitterung der Aufsicht … zu Lasten von deren Einheitlichkeit und Qualität gehen kann". Mithin werde auch nicht in der Begründung davon ausgegangen, dass es zu Qualitätseinbußen tatsächlich gekommen sei.
  8. Die Kosten allein für eine Erlaubnis würden sich im Verhältnis zu den bei den IHKs anfallenden Kosten stark erhöhen. Für einen Kleingewerbetreibenden mitunter um das Vierfache, für Vertriebsgesellschaften sogar um das Sechsfache. Die jährlichen Kosten würden pro Erlaubnisinhaber mindestens 1.020 Euro betragen. Für die Erstellung eines Prüfungsberichtes zur Erfüllung der Berufspflichten fielen bisher Kosten von durchschnittlich 586 Euro an. Sofern keine Geschäfte in dem Berichtsjahr getätigt wurden, fielen aufgrund der Negativerklärung gar keine Kosten an.

DIHK stimmt in einem Punkt zu

Lediglich in einem Punkt stimmt der DIHK dem Referentenentwurf zu und begrüßt, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht, insbesondere in Bezug auf die Produktkategorien und die Erlaubnisvoraussetzungen weitestgehend aus der ab dem 1. August 2020 geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in das WpHG übernommen werden sollen. Die Vermittler müssten sich so nicht nochmals  und sich die Gewerbetreibenden so inhaltlich nicht nochmals auf völlig neue Regeln einstellen.

Fazit

 "Die Industrie- und Handelskammern stellen eine qualitativ hochwertige Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sicher, welche sich über die Jahre stets bewährt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Übertragung der Zuständigkeit auf die BaFin zu Verbesserungen in der Aufsicht führen sollte. Vielmehr zeichnet sich ab, dass eine Übertragung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin mit einem hohen Bürokratieaufwand und erheblichen Kosten verbunden wäre. Insgesamt lehnen wir daher die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ab", Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 15. Januar 2020

Neben dem DIHK haben auch der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. sowie Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. kritisch zu dem Refentenentwurf Stellung genommen.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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