Die Zahl der demenzkranken Menschen steigt seit Jahren immer weiter an. Laut Angaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft in Berlin waren es im vergangenen Jahr allein in Deutschland 1,5 Millionen Erkrankte.
Bei vielen Betroffenen, die von ihrer Krankheit nichts wissen (oder sich diese nicht eingestehen wollen) besteht die Gefahr, dass ihre Lage ausgenutzt wird, da sie weiterhin Rechtsgeschäfte tätigen können und diese dann auch prinzipiell wirksam sind. Eine frühzeitige Erkennung ist daher wichtig. Nur was passiert dann? Sind Demenzkranke überhaupt noch geschäftsfähig? Und welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es im Falle einer Erkrankung? Arag-Experten geben Auskunft.
Nicht automatisch geschäftsunfähig
Grundsätzlich gilt, dass nicht jeder demenzkranke Patient auch automatisch geschäftsunfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Ob tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorliegt, muss zuerst durch einen Facharzt
festgestellt werden. Ansonsten ist der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit schwierig, da auch bei „lichten Momenten“ ein wirksames Rechtsgeschäft getätigt werden kann.
Insbesondere bei Fällen, in denen der Vertragspartner die eingeschränkte Urteilsfähigkeit von Demenzkranken erkennt und ausnutzt, ist der Beweis einer Geschäftsunfähigkeit nahezu unmöglich. Branchen, die diese Situation ausnutzen und den meist älteren Mitbürgern unnötige Geschäfte andrehen, berufen sich auf die Behauptung, dass die Erkrankung und damit die Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss nicht erkennbar waren. Welche Maßnahmen können also getroffen werden?
Die Vorsorgevollmacht
Solange ein Patient (noch) geschäftsfähig ist, kann er durch eine so genannte Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson einsetzen, die zur Interessenwahrnehmung dienen soll. Diese Vollmacht kann verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung oder Postangelegenheiten) umfassen, so dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich sein kann. Wenn dann der Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit gekommen ist, kann die bevollmächtigte Person die Rechtsgeschäfte für den Demenzkranken im Rahmen der Vollmacht tätigen.
Die Betreuungsverfügung
Ist bereits Geschäftsunfähigkeit eingetreten, kann der Demenzkranke trotzdem eine Betreuungsverfügung errichten, in der er zumindest Wünsche zur Person des Betreuers oder die Lebensgestaltung festlegen kann. Dafür
muss aber der Erkrankte seinen Willen äußern können, was in fortgeschrittenem Stadium einer Demenz oft nicht mehr möglich ist. Diese Verfügung macht ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich, nimmt aber Einfluss darauf.
Die Patientenverfügung
Wenn es um die Frage von medizinischer Behandlung und Eingriffen geht, ist eine Patientenverfügung sinnvoll. Dafür ist die Einwilligungsfähigkeit notwendig, die immer dann gegeben ist, wenn der Demenzkranke eine medizinische Erklärung verstehen kann und aufgrund dieser seine Entscheidung verständlich machen kann. Bei fortgeschrittenem Stadium kann dies oft nicht mehr gegeben sein, so dass eine frühzeitige Errichtung der
Patientenverfügung ratsam ist, um Zweifel am Willen des Patienten weitestgehend auszuschließen.
Ein Praxistipp
Man sollte frühzeitig an die Errichtung von verschiedenen Dokumenten denken. Wenn Kunden sicherstellen wollen, dass ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall auch aufgefunden werden, sollten sie sich im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Dort können sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und im Zusammenhang mit einem dieser Dokumente auch eine Patientenverfügung eintragen lassen.
Auch hat sich bereits mit dem Thema "Demenz" beschäftigt. Unter der Überschrift "Demenz - Weltweites Problem braucht gute Tarife" finden Sie Informationen darüber, was Demenz bedeutet und welche Lösungen die Versicherungswirtschaft mit welchen Produkten anbietet.
Ein kurzer Blick in die Zeitschrift:
"Demenzfälle nehmen in Deutschland ständig zu. 100 Neuerkrankungen sind es täglich. Die Versicherungswirtschaft reagiert zunehmend auf diese dramatische Entwicklung und sichert den Faktor Demenz verstärkt in ihren Pflegeprodukten ab." Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren?
können Sie den oder andere Beiträge von Versicherungsmagazin bestellen und lesen.
Textquelle: Arag; Bildquelle: © guvendemir / istock
Bei vielen Betroffenen, die von ihrer Krankheit nichts wissen (oder sich diese nicht eingestehen wollen) besteht die Gefahr, dass ihre Lage ausgenutzt wird, da sie weiterhin Rechtsgeschäfte tätigen können und diese dann auch prinzipiell wirksam sind. Eine frühzeitige Erkennung ist daher wichtig. Nur was passiert dann? Sind Demenzkranke überhaupt noch geschäftsfähig? Und welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es im Falle einer Erkrankung? Arag-Experten geben Auskunft.
Nicht automatisch geschäftsunfähig
Grundsätzlich gilt, dass nicht jeder demenzkranke Patient auch automatisch geschäftsunfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Ob tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorliegt, muss zuerst durch einen Facharzt
festgestellt werden. Ansonsten ist der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit schwierig, da auch bei „lichten Momenten“ ein wirksames Rechtsgeschäft getätigt werden kann.
Insbesondere bei Fällen, in denen der Vertragspartner die eingeschränkte Urteilsfähigkeit von Demenzkranken erkennt und ausnutzt, ist der Beweis einer Geschäftsunfähigkeit nahezu unmöglich. Branchen, die diese Situation ausnutzen und den meist älteren Mitbürgern unnötige Geschäfte andrehen, berufen sich auf die Behauptung, dass die Erkrankung und damit die Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss nicht erkennbar waren. Welche Maßnahmen können also getroffen werden?
Die Vorsorgevollmacht
Solange ein Patient (noch) geschäftsfähig ist, kann er durch eine so genannte Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson einsetzen, die zur Interessenwahrnehmung dienen soll. Diese Vollmacht kann verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung oder Postangelegenheiten) umfassen, so dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich sein kann. Wenn dann der Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit gekommen ist, kann die bevollmächtigte Person die Rechtsgeschäfte für den Demenzkranken im Rahmen der Vollmacht tätigen.
Die Betreuungsverfügung
Ist bereits Geschäftsunfähigkeit eingetreten, kann der Demenzkranke trotzdem eine Betreuungsverfügung errichten, in der er zumindest Wünsche zur Person des Betreuers oder die Lebensgestaltung festlegen kann. Dafür
muss aber der Erkrankte seinen Willen äußern können, was in fortgeschrittenem Stadium einer Demenz oft nicht mehr möglich ist. Diese Verfügung macht ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich, nimmt aber Einfluss darauf.
Die Patientenverfügung
Wenn es um die Frage von medizinischer Behandlung und Eingriffen geht, ist eine Patientenverfügung sinnvoll. Dafür ist die Einwilligungsfähigkeit notwendig, die immer dann gegeben ist, wenn der Demenzkranke eine medizinische Erklärung verstehen kann und aufgrund dieser seine Entscheidung verständlich machen kann. Bei fortgeschrittenem Stadium kann dies oft nicht mehr gegeben sein, so dass eine frühzeitige Errichtung der
Patientenverfügung ratsam ist, um Zweifel am Willen des Patienten weitestgehend auszuschließen.
Ein Praxistipp
Man sollte frühzeitig an die Errichtung von verschiedenen Dokumenten denken. Wenn Kunden sicherstellen wollen, dass ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall auch aufgefunden werden, sollten sie sich im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Dort können sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und im Zusammenhang mit einem dieser Dokumente auch eine Patientenverfügung eintragen lassen.
Auch hat sich bereits mit dem Thema "Demenz" beschäftigt. Unter der Überschrift "Demenz - Weltweites Problem braucht gute Tarife" finden Sie Informationen darüber, was Demenz bedeutet und welche Lösungen die Versicherungswirtschaft mit welchen Produkten anbietet.
Ein kurzer Blick in die Zeitschrift:
"Demenzfälle nehmen in Deutschland ständig zu. 100 Neuerkrankungen sind es täglich. Die Versicherungswirtschaft reagiert zunehmend auf diese dramatische Entwicklung und sichert den Faktor Demenz verstärkt in ihren Pflegeprodukten ab." Sie möchten mehr über dieses Thema erfahren?
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Textquelle: Arag; Bildquelle: © guvendemir / istock
Autor(en): versicherungsmagazin.de